Beschluss vom 03.04.2003 -
BVerwG 6 B 76.02ECLI:DE:BVerwG:2003:030403B6B76.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.04.2003 - 6 B 76.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:030403B6B76.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 76.02

  • VG Düsseldorf - 10.09.2002 - AZ: VG 11 K 4808/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

1. Die sinngemäß auf die Abweichungs- (a) und die Verfahrensrüge (b) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
a) Die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist unzulässig. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18).
Die Beschwerde bringt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 6 B 108.98 - (Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 64 = NVwZ-RR 1999, 449) ab. Sie benennt aber weder einen abstrakten Rechtssatz im Urteil des Verwaltungsgerichts noch einen solchen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, die einander widersprechen sollen.
b) Die Beschwerde wendet sich außerdem sinngemäß im Wege der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gegen die Ablehnung eines Beweisantrages (aa) und gegen die Bewertung der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. H. (bb) durch das Verwaltungsgericht. Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
aa) Im Wege der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) wendet sich die Beschwerde gegen "die Ablehnung des Beweisantrages".
Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der Antrag in dem die Klage begründenden Schriftsatz vom 22. Juli 2002 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Wehrdienstunfähigkeit des Klägers ist in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt worden und bedurfte daher nicht der förmlichen Bescheidung (§ 86 Abs. 2 VwGO). Eine entsprechende Beweiserhebung von Amts wegen musste dem Verwaltungsgericht sich - insbesondere hinsichtlich der gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. S. - auch nicht aufdrängen. Das Urteil (dort S. 6) weist zutreffend darauf hin, dass dieser sich zwar zum gesundheitlichen Zustand des Klägers geäußert, die Bedeutung dieses Befunds für die Wehrtauglichkeit des Klägers aber ausdrücklich den beauftragten Ärzten des Kreiswehrersatzamtes überlassen habe. Zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens musste das Verwaltungsgericht auch nicht das Gutachten von Dr. H. vom 10. Juli 2002 veranlassen. Dieses Gutachten, welches nach Auswertung des Befundberichts der Radiologin H. vom 30. November 2001 erstellt wurde, gelangt hinsichtlich der Diagnose zum selben Ergebnis wie der von der Beklagten eingeholte fachärztliche Befundbericht der Orthopädin Dr. O. vom 27. Februar 2001: Spondylolisthese L5/S1 Meyerding I. Bei diesem Wirbelsäulenschaden sieht die ZDv 46/1 in ihrer aktuellen Fassung ausdrücklich die Vergabe der Gesundheitsziffer IV/42 vor, welche ihrerseits dem Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei den in der ZDv 46/1 enthaltenen Tauglichkeitsbestimmungen um wehrmedizinische Erfahrungssätze, die die speziellen Anforderungen des Wehrdienstes berücksichtigen und die als solche auch im Verwaltungsrechtsstreit verwertbar sind (Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - Buchholz 448.0 WPflG Nr. 53 S. 28 m.w.N.). Die daraus abgeleitete Tauglichkeitsbewertung von Dr. O. hat Dr. H. in seinem Gutachten nicht substantiiert angegriffen, weshalb das Verwaltungsgericht sie auch nicht als erschüttert und daher als der Ergänzung durch ein zusätzliches Gutachten bedürftig ansehen musste.
bb) Weitergehende Aufklärungspflichten ergaben sich für das Verwaltungsgericht nicht daraus, dass Dr. H. nach den Angaben des Klägers aus seiner Zeit als Musterungsarzt in der DDR über besondere wehrmedizinische Kenntnisse verfügt. Denn dieser Umstand war dem Verwaltungsgericht nicht bekannt. Dass der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger darauf hingewiesen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die Höflichkeitsformel am Ende des Gutachtens musste dem Verwaltungsgericht keinen Anlass zu zusätzlichen Ermittlungen geben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.