Beschluss vom 03.04.2002 -
BVerwG 8 B 37.02ECLI:DE:BVerwG:2002:030402B8B37.02.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.04.2002 - 8 B 37.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:030402B8B37.02.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 37.02
- VG Potsdam - 10.12.2001 - AZ: VG 9 K 5808/97
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f , K r a u ß und G o l z e
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 255 645,94 € festgesetzt.
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Bei einem - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützten Urteil kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn die Beschwerde gegen alle tragenden Begründungen jeweils mit Erfolg einen der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht hat. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage damit begründet, dass der Kläger den erforderlichen Gegenbeweis weder nach Art. 3 Abs. 2 noch nach Abs. 3 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 221) - REAO - geführt hat. Da sich die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen ausschließlich auf den Tatbestand des Art. 3 Abs. 2 REAO beziehen, kann das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen. Hinsichtlich der Anforderungen an den Gegenbeweis nach Art. 3 Abs. 3 REAO wird im Übrigen auf die Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) verwiesen. Mit dieser Rechtsprechung stimmt das angefochtene Urteil überein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.