Beschluss vom 03.04.2002 -
BVerwG 8 B 37.02ECLI:DE:BVerwG:2002:030402B8B37.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.04.2002 - 8 B 37.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:030402B8B37.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 37.02

  • VG Potsdam - 10.12.2001 - AZ: VG 9 K 5808/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f , K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 255 645,94 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Bei einem - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützten Urteil kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn die Beschwerde gegen alle tragenden Begründungen jeweils mit Erfolg einen der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht hat. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage damit begründet, dass der Kläger den erforderlichen Gegenbeweis weder nach Art. 3 Abs. 2 noch nach Abs. 3 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 221) - REAO - geführt hat. Da sich die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen ausschließlich auf den Tatbestand des Art. 3 Abs. 2 REAO beziehen, kann das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen. Hinsichtlich der Anforderungen an den Gegenbeweis nach Art. 3 Abs. 3 REAO wird im Übrigen auf die Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) verwiesen. Mit dieser Rechtsprechung stimmt das angefochtene Urteil überein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.