Beschluss vom 03.03.2016 -
BVerwG 4 B 6.16ECLI:DE:BVerwG:2016:030316B4B6.16.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 4 B 6.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:030316B4B6.16.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 6.16
- VG Augsburg - 11.07.2013 - AZ: VG Au 5 K 12.866
- VGH München - 24.11.2015 - AZ: VGH 15 B 13.2414
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
- Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.
- Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Beantwortung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr seit BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Den Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie formuliert schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern kritisiert die vorinstanzliche Entscheidung im Stil einer Berufungsbegründung.
4 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Senatsbeschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128) zuzulassen. Die Beigeladene zeigt nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus dem in Bezug genommenen Senatsbeschluss widersprochen hat (vgl. zu den Darlegungserfordernissen bei einer Divergenzrüge BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.