Beschluss vom 03.03.2014 -
BVerwG 8 B 58.13ECLI:DE:BVerwG:2014:030314B8B58.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2014 - 8 B 58.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:030314B8B58.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 58.13

  • VGH München - 21.05.2013 - AZ: VGH 22 BV 12.1739

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Mai 2003 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Mit Bescheiden des Beklagten vom 28. April 2011 bestellte der Beklagte den Beigeladenen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 widerruflich und befristet bis zum 30. September 2017 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk R. und lehnte gleichzeitig die Bewerbung des Klägers für diesen Bezirk ab. Das Verwaltungsgericht hat beide Bescheide aufgehoben sowie den Beklagten verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers für den Kehrbezirk R. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beigeladenen.

2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

3 Die Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz der in der Beschwerde angegebenen höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50).

4 Dem Beschwerdevorbringen ist kein - dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegter - abstrakter Rechtssatz zu entnehmen, der einem bezeichneten Rechtssatz in dem allein angegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (BVerwG 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 = Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 45) entgegensteht. Vielmehr bemängelt der Beigeladene/Beschwerdeführer im Stil einer Berufungsbegründung, dass der Verwaltungsgerichtshof aus § 9 Abs. 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) Schlussfolgerungen gezogen habe, die zeigten, dass die Regelungen des Beamtenrechts zur Auswahl von Bewerbern für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister entscheidungserheblich seien.

5 Im Übrigen liegt eine Divergenz zu der in der Beschwerde allein angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 nicht vor. Nach dieser Rechtsprechung sind für die Beurteilung der Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit eines bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters nicht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) maßgeblich, weil der Bezirksschornsteinfegermeister nicht Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich nichts anderes. Zwar mag die Betrauung mit öffentlichen Aufgaben unter gleichzeitiger Ermächtigung zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse als Übertragung eines öffentlichen Amtes im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden; dementsprechend bestimmt § 9 Abs. 4 des SchfHwG vom 26. November 2008 nunmehr, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen ist. Das lässt jedoch offen, nach welchen Gesichtspunkten die Anforderungen an die persönliche Eignung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters des Näheren zu bestimmen sind. Namentlich ist damit nicht gesagt, dass hierbei auch bei Personen, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen sind. Gegenteiliges lässt sich auch dem Berufungsurteil nicht entnehmen.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.