Verfahrensinformation

Der Kläger, Eigentümer eines Wohnhauses in einer bislang kaum lärmbelasteten Straße, wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumfahrung Rathenow (B 188n). Er befürchtet, dass er durch die geplante Streckenführung des Zubringerverkehrs zu der Ortsumfahrung einer erhöhten, gesundheitsgefährdenden Lärm- und Abgasbelastung ausgesetzt sein werde. Dies wäre vermeidbar, wenn die Planfeststellungsbehörde sich bei der Variantenauswahl für eine von ihm bevorzugte Streckenführung entschieden hätte, bei der der Verkehr durch eine schon lärmvorbelastete Straße geleitet würde.


Beschluss vom 03.03.2005 -
BVerwG 9 A 42.04ECLI:DE:BVerwG:2005:030305B9A42.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2005 - 9 A 42.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030305B9A42.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 42.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und
D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Das durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 2. März 2005 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG n.F. und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327), Ziff. 34.2 i.V.m. 2.2.2.