Beschluss vom 03.03.2005 -
BVerwG 5 B 58.04ECLI:DE:BVerwG:2005:030305B5B58.04.0

Beschluss

BVerwG 5 B 58.04

  • OVG Berlin-Brandenburg - 13.05.2004 - AZ: OVG 6 B 8.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die allein auf die Behauptung eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht begründet. Der behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung verworfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung u.a. die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Dazu muss der Berufungskläger angeben, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und warum das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist und welche Gründe er dem entgegensetzt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 124a Rn. 34). Erforderlich ist mithin, soweit nicht die Berufung auf neue Tatsachen oder Erkenntnisse gestützt wird, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124a Rn. 60). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde macht zwar geltend, dass aus der Berufungsbegründung hervorgehe, dass der Berufungskläger an seiner Auffassung festhalte, wonach die von ihm durchgeführten Maßnahmen dem sachlichen Geltungsbereich des Kinder- und Jugendhilfegesetzes unterfallen, dass er damit gezeigt habe, dass er an seiner erstinstanzlich bereits dargelegten Rechtsauffassung festhalte und eine Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht wünsche; insoweit habe er konkludent Bezug genommen auf den erstinstanzlichen Vortrag. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dem Begründungserfordernis aus § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO dadurch aber nicht genügt. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2004 - BVerwG 4 C 6.03 - (Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 = NVwZ-RR 2004, 541), auf das die Beschwerde ihre Ansicht stützt, wird zwar "eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz (für) zulässig" gehalten, doch betrifft dies nur die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen, also auf die Begründung im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung, nicht hingegen auf die Begründung im erstinstanzlichen Klageverfahren. Insoweit gilt mithin, dass die pauschale Bezugnahme auf einen gegenüber der Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen ihrer Entscheidung nicht ersetzen kann. Abgesehen davon hatten die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Kläger nach der Richtlinie zur Förderung der außerschulischen Arbeit in Zirkeln und Arbeitsgemeinschaften finanziell förderungsfähig und diese Richtlinie wirksam sei. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der materiellen Förderungsvoraussetzungen deswegen verneint, weil die vom Kläger unterhaltene Arbeitsgemeinschaft "Fitness" nicht dem sachlichen Geltungsbereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch unterfalle. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend die Berufung zugelassen, weil die Frage "streitentscheidend" sei, ob es sich hier um "Jugendarbeit im Spiel" oder um "Jugendarbeit in Geselligkeit" handelt, die "notwendigerweise die vorrangig zu beantwortende Frage (betreffe), was unter Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit begrifflich zu verstehen ist", und weil diese Frage "obergerichtlich bisher nicht entschieden worden" sei. Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger zwar geltend gemacht, "entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (unterfalle) die Maßnahme (des Klägers) dem sachlichen Geltungsbereich des SGB VIII, ebenso (unterfielen) die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen dem personellen Geltungsbereich des SGB VIII". Die Berufungsbegründung lässt dadurch also erkennen, dass es dem Kläger mit der Durchführung des Berufungsverfahrens um eine ihm günstige, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts im Ergebnis entgegengesetzte Klärung der Zuordnung der hier in Rede stehenden Maßnahme zu den Leistungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch geht. Die Beschwerde gibt aber nicht an, wie sie ihren entgegengesetzten Rechtsstandpunkt begründet. Insbesondere lässt sie nicht erkennen, weswegen der Kläger es nicht gegen sich gelten lassen will, dass und in welchem Sinne das Verwaltungsgericht sich mit dem Begriff der "Jugendarbeit" im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII befasst hat. Der Beschwerdebegründung ist ebenso wenig zu entnehmen, dass und in welchem Sinne der Kläger schon im Klageverfahren gerade zu dieser nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts streitentscheidenden Frage Stellung bezogen hat. Anstatt dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts in irgendeiner Weise argumentativ entgegenzutreten, wird lediglich mitgeteilt, dass ein entgegengesetzter Rechtsstandpunkt eingenommen werde. Dies genügt dem Begründungserfordernis aus § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.