Beschluss vom 03.02.2011 -
BVerwG 2 PKH 5.10ECLI:DE:BVerwG:2011:030211B2PKH5.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2011 - 2 PKH 5.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:030211B2PKH5.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 PKH 5.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt
beschlossen:

  1. Das Verfahren über die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 20. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2010 - BVerwG 2 PKH 4.10 - mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.