Beschluss vom 03.02.2010 -
BVerwG 4 VR 1.10ECLI:DE:BVerwG:2010:030210B4VR1.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2010 - 4 VR 1.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:030210B4VR1.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 1.10

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 28.06.2006 - AZ: OVG 1 MR 5/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das vom Oberverwaltungsgericht an das Bundesverwaltungsgericht verwiesene Verfahren über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2010 und 1. Februar 2010 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) - der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 4 CN 1.09 verwiesen.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte der Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren BVerwG
4 CN 1.09 .