Beschluss vom 03.02.2010 -
BVerwG 4 BN 2.10ECLI:DE:BVerwG:2010:030210B4BN2.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2010 - 4 BN 2.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:030210B4BN2.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 2.10

  • OVG Berlin-Brandenburg - 29.09.2009 - AZ: OVG 2 A 12.07

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von dem Beschluss des Bundesfassungsgerichts vom 19. De-zember 2002 - 1 BvR 1402/01 - (BRS 65 Nr. 6 = 68 Nr. 1) ab, wird eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Hierzu müsste die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem das Oberverwaltungsgericht einem in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

3 In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ging es um einen Bebauungsplan, der zwei Privatgrundstücke, die die Eigentümer bislang als Hausgrundstück und als parkartigen Garten nutzten, in großen Teilen als öffentlichen Grüngürtel auswies, um ein ebenfalls geplantes Wohngebiet (1 025 Wohnein-heiten) mit öffentlich zugänglichen Freiflächen zu versorgen. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde der Eigentümer gegen das ihren Normenkontrollantrag ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs statt. Zur Begründung führte es u.a. aus, die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordere, dass in erster Linie die Vorkehrungen getroffen würden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermieden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhielten. Der Verwaltungsgerichtshof habe daher prüfen müssen, ob der mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgte Zweck, das geplante Wohnviertel mit ausreichenden öffentlich zugänglichen Freiflächen zu versorgen, nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes der Beschwerdeführer zu erreichen gewesen wäre, insbesondere ob ein im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer schmalerer Grünstreifen den Zweck nicht ebenso gut erfüllen könnte. Die Beschwerde macht geltend, diese Prüfung hätten die Antragsgegnerin und das Oberverwaltungsgericht ebenfalls nicht vorgenommen. Kleingartenflächen hätten auch auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Grund-stücke an der L...straße ausgewiesen werden können, ggf. auch nur auf den rückwärtigen Flächen der Grundstücke der Antragsteller. Das Oberverwaltungsgericht habe lediglich die Festsetzungen des Bebauungsplans gerechtfertigt, sich aber nicht - wie nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwingend erforderlich - mit der Alternativlösung auseinandergesetzt.

4 Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht in der erforderlichen Weise aufgezeigt. Fraglich ist bereits, ob das Bundesverfassungsgericht einen abstrakten Rechtssatz zur Prüfung von Festsetzungsalternativen aufgestellt oder ob es nur für den damals zu entscheidenden Fall verlangt hat, zu prüfen, ob die Versorgung des geplanten Wohnviertels auch unter weitergehender Schonung der Grundstücke der Beschwerdeführer zu erreichen wäre. Jedenfalls benennt die Beschwerde keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts widersprochen haben könnte. Ein solcher Rechtssatz ist auch nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht ist unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen, dass eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers in erster Linie real vermieden werden muss (UA S. 14). Es hat hier die Belastung der Antragsteller durch die Festsetzung privater Dauerkleingärten auf dem Grundstück L...straße 17 aber als verhältnismäßig angesehen (UA S. 14 - 16). Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz - noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

5 Unabhängig hiervon liegt eine Divergenz in der Sache nicht vor. Zwischen dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen und dem vorliegenden Fall bestehen wesentliche Unterschiede. Die Festsetzung privater Dauerkleingärten auf dem Grundstück L...straße 17 dient einem anderen Zweck als die damalige Ausweisung des öffentlichen Grüngürtels. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts soll sie nicht nur einen allgemeinen Bedarf an Kleingartenflächen befriedigen, sondern die auf diesem Grundstück seit den 1960er Jahren bestehende Kleingartenanlage planungsrechtlich absichern (UA S. 16). Dieses Ziel ließe sich durch die Festsetzung privater Dauerkleingärten auf anderen Grundstücken im Plangebiet von vornherein nicht erreichen. Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht - anders als der Verwaltungsgerichtshof im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall - nicht offen gelassen, ob die betroffenen Grundstücke vor Inkrafttreten des Plans Bauland waren oder nicht. Es ist davon ausgegangen, dass das Grundstück aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung ein Kleingartengebiet darstellt und damit kein Bauland ist (UA S. 12). Schließlich schafft der Bebauungsplan Nr. 84 - anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall - auch auf den umliegenden Grundstücken nicht in erheblichem Umfang neues Baurecht; die Baulinien und Baugrenzen orientieren sich ganz überwiegend an dem vorhandenen Baubestand (UA S. 18).

6 2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde macht geltend, nach dem Bebauungsplan stehe den Antragstellern ein „schlechteres Baurecht“ als den Nachbaranliegern zu. Das verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

7 Ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. Es fehlt bereits die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der flexible Maßstab des planerischen Abwägungsgebots es ermöglicht, die sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen; in der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt keine sachwidrige Differenzierung; ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet aus (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 26). Ob die jeweiligen konkreten Verhältnisse im Rahmen der Abwägung Differenzierungen zwischen den Grundstücken bei der Einräumung von Baurecht rechtfertigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.