Beschluss vom 03.02.2010 -
BVerwG 2 B 103.09ECLI:DE:BVerwG:2010:030210B2B103.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 B 103.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:030210B2B103.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 103.09

  • Thüringer OVG - 23.04.2009 - AZ: OVG 8 DO 773/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG liegt nicht vor.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich ausgesprochene Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bestätigt. Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren. Aufgrund seiner Kenntnisse im Bereich des Vergabewesens sei er maßgebendes Mitglied einer Kommission für die Vergabe öffentlicher Aufträge an private Unternehmen gewesen. Diese Vertrauensstellung habe er ausgenutzt, um einem Bewerber einen Auftrag für Reinigungsleistungen zu verschaffen, den dieser nach den Vergabekriterien nicht habe erhalten dürfen. Der Beklagte habe die anderen Mitglieder der Vergabekommission und den Haushaltsbeauftragten der Polizeidirektion Saalfeld über den tatsächlichen Inhalt des Angebots dieses Bewerbers getäuscht. Durch sein Verhalten sei dem Dienstherrn ein Schaden von zumindest 40 000 € entstanden. Sein Vortrag, die Vergabekommission sei unerfahren gewesen und deren Vorsitzende ungenügend kontrolliert worden, sei nicht geeignet, ein Mitverschulden des Dienstherrn zu begründen.

3 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Beklagte als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
inwieweit es zulässig sei, bei der Bemessung der Schwere eines Dienstvergehens und der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst ein Mitverschulden des Dienstherrn unberücksichtigt zu lassen oder zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen.

4 Diese Frage kann der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG verleihen. Zum einen ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Urteils vom 10. Januar 2007 - BVerwG 1 D 15.05 - (Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14 S. 7 = ZBR 2009, 160 <163>) geklärt, zum anderen ist sie im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

5 Nach dem Urteil vom 10. Januar 2007, a.a.O., kann eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden.

6 Die vom Beklagten aufgeworfene Frage stellt sich nicht, weil das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen ein „Mitverschulden“ des Dienstherrn an dem Dienstvergehen des Beklagten ausgeschlossen hat. Es hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte festgestellt, die eine über das übliche Maß hinausgehende Kontrolle der Tätigkeit der Vergabekommission oder ihrer Vorsitzenden geboten erscheinen ließen. Vielmehr sollte der Beklagte aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse die Unerfahrenheit anderer Mitglieder der Kommission kompensieren und für die sachliche Richtigkeit der Vergabeverfahren und Vergabeentscheidungen Sorge tragen.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Satz 1 ThürDG. Gerichtsgebühren werden gemäß § 77 Abs. 4 ThürDG nicht erhoben.