Beschluss vom 03.02.2009 -
BVerwG 9 PKH 8.08ECLI:DE:BVerwG:2009:030209B9PKH8.08.0

Beschluss

BVerwG 9 PKH 8.08

  • VG Halle - 20.01.2006 - AZ: VG 5 A 196/03 HAL
  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 08.10.2008 - AZ: OVG 4 L 373/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

Der Antrag des Klägers und Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 7. November 2008 wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vielmehr aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 20. Januar 2006 - 5 A 196/03 HAL - wäre unzulässig. § 49 Nr. 2 VwGO sieht die Zulassung der Revision gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nur vor, wenn sie vom Verwaltungsgericht zugelassen wird (§ 134 VwGO) oder die Berufung durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist und die Revision zugelassen wird (§ 135 VwGO). Weder hat das Verwaltungsgericht Halle in seinem Urteil vom 20. Januar 2006 die Revision zugelassen noch ist die Berufung durch Bundesgesetz ausgeschlossen. Die Zulassung der Berufung ist vielmehr vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 25. Juli 2008 abgelehnt worden.

3 Unzulässig wären ebenfalls die hilfsweise angekündigten „außerordentlichen Rechtsmittel“ gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Oktober 2008 - 4 L 373/08 - und 25. Juli 2008 - 4 O 117/08 und 4 L 182/06 -. Nach § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte nur in den im Gesetz genannten Fällen mit der Beschwerde angefochten werden. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Auch „außerordentliche Rechtsmittel“ können den gesetzlich nicht vorgesehenen Zugang zum Bundesverwaltungsgericht nicht eröffnen.

4 Soweit der Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberverwaltungsgericht geltend macht, hat über eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt selbst zu entscheiden. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

5 Zur Entscheidung über den behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot, weil die Entscheidungen, gegen die sich der Kläger hilfsweise zu wenden beabsichtigt, willkürliche Überraschungsentscheidungen darstellten und „greifbar gesetzeswidrig“ seien, ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht zuständig. Der in § 152a VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (Beschluss vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris Rn. 2 m.w.N.). Es kann deshalb hier dahinstehen, ob im vorliegenden Fall neben der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs überhaupt ein weiterer außerordentlicher Rechtsbehelf, etwa eine Gegenvorstellung, in Betracht gezogen werden könnte (vgl. zum Meinungsstand BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - juris). Jedenfalls wäre ein solcher Rechtsbehelf ebenfalls beim Oberverwaltungsgericht anzubringen. Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2007 (BVerwG 10 B 3.07 zu 10 B 63.06 - juris) beruft, übersieht er, dass der Senat die Frage einer „außerordentlichen“ Beschwerde gegen seine eigene Entscheidung angesprochen, sich aber nicht zu einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz zum Bundesverwaltungsgericht geäußert hat.