Beschluss vom 03.02.2005 -
BVerwG 9 A 65.03ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B9A65.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.02.2005 - 9 A 65.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B9A65.03.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 65.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 1. Februar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.