Beschluss vom 03.02.2005 -
BVerwG 7 BN 3.04ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B7BN3.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2005 - 7 BN 3.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B7BN3.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 BN 3.04

  • VGH Baden-Württemberg - 14.05.2004 - AZ: VGH 8 S 1342/03

In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen eine Verordnung, durch die das Landratsamt E. ein Wasserschutzgebiet im Interesse bereits bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt hat. Der Antragsteller ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks im Geltungsbereich der Verordnung. Sein Grundstück liegt in der Schutzzone II (Engere Schutzzone). In der Engeren Schutzzone ist die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen verboten. Als sich im Verfahren zur Ausweisung des Schutzgebietes abzeichnete, dass sein Grundstück in die Schutzzone II eingestuft werden würde, wandte sich der Antragsteller hiergegen mit dem Ziel, sein Grundstück - wie bisher - in die Schutzzone III b einzustufen, weil er sein Grundstück bebauen wolle. Nach weiteren Untersuchungen, die zwischen dem Antragsteller, dem Landsratsamt E. und dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau abgestimmt waren, sicherte das Landratsamt dem Antragsteller schriftlich zu, ihm werde für den Fall einer künftigen Bauvoranfrage oder eines Bauantrages eine Befreiung von dem Bauverbot in der Engeren Schutzzone erteilt werden. Der Kläger hatte dem Landratsamt zuvor in einem Schreiben vom 4. Juli 2001 mitgeteilt, er könne sich vorstellen, dass die Angelegenheit durch eine schriftliche Zusicherung dieses Inhalts ein für allemal bereinigt werden könne. Nach Erlass der Verordnung hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag eingereicht, den der Verwaltungsgerichtshof wegen widersprüchlichen Verhaltens des Antragstellers als rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig abgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Antragsteller möchte die Frage geklärt wissen, ob die ihm erteilte Zusicherung befristet ist. Der Antragsteller knüpft damit an die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs an, der Antragsgegner habe im Vertrauen darauf, dass der Antragsteller entsprechend seiner zuvor für diesen Fall erklärten Bereitschaft von einem Normenkontrollantrag absehen werde, sich durch die Abgabe der schriftlichen Zusicherung gebunden und dem Antragsteller Rechtssicherheit verschafft. Der Antragsteller meint, an dieser Rechtssicherheit fehle es dann, wenn die Zusicherung befristet sein sollte.
Die damit aufgeworfene Frage ist jedoch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie beantwortet sich nach irrevisiblem Recht. Der Antragsteller geht selbst davon aus, dass sich eine Befristung weder unmittelbar aus der Zusicherung selbst noch aus dem für ihre Erteilung geltenden § 38 LVwVfG ergibt, der nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO allerdings revisibel ist. Eine Befristung könnte deshalb nur aus dem Recht hergeleitet werden, das für den zugesicherten Verwaltungsakt gilt. Einschlägig ist insoweit die angegriffene Rechtsverordnung des Landratsamtes E., die in ihrem § 10 die Befreiung von den Verboten der Verordnung regelt. Diese gehört aber dem irrevisiblen Recht an. Dasselbe gilt für die Landesbauordnung, welche die Erteilung der Baugenehmigung regelt und deren Geltungsdauer gesetzlich beschränkt (§ 62 LBO). Ob diese Beschränkung schon auf die Geltungsdauer einer Befreiung vom Bauverbot in einem Wasserschutzgebiet und dann weiter auf die Zusicherung einer solchen Befreiung durchschlägt, wie der Antragsteller meint, ist mithin eine Frage des irrevisiblen Rechts.
2. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Antragsteller wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, er habe zu Unrecht und im Widerspruch zum Tatbestand angenommen, die Beteiligten hätten nach der Erteilung der Zusicherung unstreitig nicht mehr über die Frage verhandelt, wie die Schutzzone II zutreffend abzugrenzen sei. Welcher Verfahrensfehler insoweit dem Verwaltungsgerichtshof unterlaufen sein soll, sagt der Antragsteller nicht. In Betracht kommt allenfalls eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO), wenn der Verwaltungsgerichtshof aus seiner Würdigung einen im Tatbestand selbst festgestellten und für ihn entscheidungserheblichen Umstand ausgeblendet hätte. Ein solcher Fehler ist dem Verwaltungsgerichtshof aber nicht unterlaufen.
Der Antragsteller knüpft mit seiner Rüge an die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs an, der Antragsgegner habe das Schreiben des Antragstellers vom 4. Juli 2001 tatsächlich als ein Angebot zur endgültigen Bereinigung der Angelegenheit verstanden. Hätte der Antragsgegner nach Erteilung der Zusicherung weiter mit dem Antragsteller über die Abgrenzung der Schutzzonen verhandelt, hätte der Verwaltungsgerichtshof dies nach dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe als Indiz dafür gewertet, dass der Antragsgegner selbst davon ausgegangen sei, der Antragsteller habe nicht für den Fall der schriftlichen Zusicherung einen Verzicht auf einen Normenkontrollantrag angeboten. Für die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs kam es mithin entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsgegner sich nach der Erteilung der Zusicherung noch auf Verhandlungen mit dem Antragsteller eingelassen hat. Unerheblich war hingegen für den Verwaltungsgerichtshof, dass der Antragsteller seinerseits auch nach der Zusicherung und in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten die Zuordnung seines Grundstücks zur Schutzzone II gegenüber dem Antragsgegner in Frage gestellt hat. Allein daraus ergaben sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine Verhandlungen, weil der Antragsgegner es abgelehnt hat, auf die Vorstellungen des Antragstellers in der Sache noch einzugehen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass nach seinem Vortrag im Normenkontrollverfahren der Antragsgegner sich auf Verhandlungen in der Sache mit ihm eingelassen hat. Er verweist nur auf seinen einseitig gebliebenen Vorstoß. Deshalb ist es nicht als verfahrensfehlerhaft zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof es als unstreitig angesehen hat, dass es nach der Zusicherung nicht mehr zu Verhandlungen gekommen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.