Beschluss vom 03.02.2005 -
BVerwG 4 A 1038.04ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B4A1038.04.0
Beschluss
BVerwG 4 A 1038.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
- Der Beschluss vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1038.04
- wird für unwirksam erklärt.
- Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1001.05 fortgesetzt.
Der Beschluss vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1038.04 -, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, ist für unwirksam zu erklären. Zwar ist die Entscheidung inhaltlich nicht zu beanstanden, weil - wie darin ausgeführt - die Kläger ihre Klage ohne Beachtung des § 67 Abs. 1 VwGO erhoben haben. Indes durfte diese Entscheidung nicht im Beschlusswege ergehen, weil die Vorschrift des § 144 Abs. 1 VwGO nur für Revisionsverfahren und nicht für Verfahren gilt, in denen das Bundesverwaltungsgericht - wie hier - als erstinstanzliches Gericht entscheidet.
Über die Klage ist vielmehr durch Urteil zu entscheiden (§ 107 VwGO), sofern sie nicht zuvor im Hinblick auf ihre Unzulässigkeit zurückgenommen werden sollte.