Verfahrensinformation

Die beiden Kläger sind Feuerwehrbeamte des Landes Berlin und beanspruchen einen finanziellen Ausgleich für ihre Zuvielarbeit bei der Berliner Feuerwehr in den Jahren 2001 bis 2004. Das Verwaltungsgericht hat die Klage jeweils abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers jeweils zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe kein Anspruch auf Gewährung einer Geldleistung für Zuvielarbeit nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis Ende Dezember 2004 zu. Denn dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch stehe jeweils die vom Land Berlin zulässigerweise erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision jeweils mit der Begründung zugelassen, es sei bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr auf die Einrede der Verjährung für bereits verjährte Forderungen verzichten könne und welche Anforderungen im Beamtenverhältnis an die Eindeutigkeit einer hierauf bezogenen Erklärung für den Empfänger der Erklärung zu stellen seien.


Beschluss vom 03.01.2017 -
BVerwG 4 B 20.16ECLI:DE:BVerwG:2017:030117B4B20.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.01.2017 - 4 B 20.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:030117B4B20.16.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 20.16

  • VG Karlsruhe - 18.06.2013 - AZ: VG 9 K 1394/11
  • VGH Mannheim - 04.02.2016 - AZ: VGH 5 S 1140/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 720 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam sieht die Beschwerde die Fragen an,
ob es für die Bestimmtheit einer Baulasterklärung (hier: Zufahrtsbaulast) erforderlich ist, dass diese aus sich heraus ohne weiteres durch die zuständige Baubehörde vollstreckt werden kann, und
ob eine Zufahrtsbaulast stets flächenbezogen sein muss oder auch vorhabenbezogen ausgestaltet sein kann.

3 Die Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Denn sie betreffen nicht revisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

4 Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 27. September 1990 - 4 B 34 u. 35.90 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 32 S. 11) hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass als Rechtsgrundlage für die im Streit stehende Baulast allein § 70 Abs. 1 LBO BW i.d.F. vom 28. November 1983 (GBl. S. 770, ber. GBl. 1984 S. 519), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1988 (GBl. S. 55) - LBO BW a.F. - (= § 71 Abs. 1 LBO BW n.F.) in Betracht kommt. Die von den Ländern erlassenen Baulastvorschriften sind sachlich dem Bauordnungsrecht zuzurechnen. Es ist deshalb Sache des nach Art. 70 GG hierzu berufenen Landesgesetzgebers, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt er im Rahmen der Regelung des Bauordnungsrechts auch Baulastvorschriften erlassen will. Nach Landesrecht beurteilen sich mithin auch die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob die als Baulast übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung aus sich heraus vollstreckbar und eine Zufahrtsbaulast stets flächenbezogen sein muss. Einer revisionsgerichtlichen Überprüfung sind diese Fragen nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entzogen.

5 Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof die übernommene Verpflichtung, auf den belasteten Grundstücken zur jederzeitigen Benutzung eine befahrbare Zufahrt herzustellen, deshalb als unwirksam erachtet hat, weil sich deren Inhalt und Umfang nicht zweifelsfrei bestimmen lasse, und hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderungen - entsprechend dem Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte (§ 37 Abs. 1 VwVfG) - die Grundsätze des § 133 BGB für einschlägig gehalten hat. Die Kritik der Beschwerde entzündet sich nicht an der Heranziehung des revisiblen Bestimmtheitsgebots für Verwaltungsakte oder der Handhabung zivilrechtlicher Auslegungsgrundsätze. Die aufgeworfenen Grundsatzfragen zielen vielmehr gegen die auf § 70 Abs. 1 LBO BW a.F. gestützte und damit nicht revisibles Landesrecht betreffende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, eine Zufahrtsbaulast - als flächenbezogene Baulast - müsse die auf dem Grundstück für eine jederzeitige Benutzung freizuhaltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen eindeutig erkennen lassen, damit die übernommene Herstellungsverpflichtung erforderlichenfalls auch mittels bauaufsichtlicher Verfügung durchgesetzt werden könne.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.