Beschluss vom 22.04.2010 -
BVerwG 10 PKH 14.09ECLI:DE:BVerwG:2010:220410B10PKH14.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2010 - 10 PKH 14.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:220410B10PKH14.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 PKH 14.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.05.2008 - AZ: OVG 6 A 10748/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ... beigeordnet.
  2. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 45 € an die Bundeskasse zu zahlen, beginnend ab 1. Juli 2010 (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).

Gründe

1 Der Kläger erzielt ein monatliches Netto-Einkommen von ca. 941,- €. Davon sind die Freibeträge für Erwerbstätige (180,- €) und für den Antragsteller/Kläger (395,- €) abzuziehen. Darüber hinaus sind auch Unterkunftskosten in Höhe von 260,- € geltend gemacht worden. Die Stromkosten von anteilig ca. 24,- € bleiben unberücksichtigt, da sie bereits in den Freibeträgen enthalten sind.

2 Dies ergibt ein einzusetzendes Einkommen von monatlich 106,- €, welches eine Monatsrate von 45,- € nach sich zieht.

Beschluss vom 03.01.2011 -
BVerwG 10 PKH 14.09ECLI:DE:BVerwG:2011:030111B10PKH14.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.01.2011 - 10 PKH 14.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:030111B10PKH14.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 PKH 14.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.05.2008 - AZ: OVG 6 A 10748/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 22. April 2010 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit monatlichen Raten von 45 € wird aufgehoben.

Gründe

1 Der Kläger ist mit der Ratenzahlung mehr als drei Monate im Rückstand. Die Zahlungen wurden auch nach zweimaliger Aufforderung nicht aufgenommen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird deshalb gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Ziff. 4 ZPO aufgehoben.