Beschluss vom 02.12.2010 -
BVerwG 7 B 82.10ECLI:DE:BVerwG:2010:021210B7B82.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.12.2010 - 7 B 82.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:021210B7B82.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 82.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.09.2010 - AZ: OVG 9 E 1209/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2010 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.