Beschluss vom 02.11.2006 -
BVerwG 4 BN 31.06ECLI:DE:BVerwG:2006:021106B4BN31.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 - 4 BN 31.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:021106B4BN31.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 31.06

  • Bayerischer VGH München - 07.08.2006 - AZ: VGH 1 N 03.3427

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Nach der von der Beschwerde in Bezug genommenen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

3 Eine Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Das ist hier nicht der Fall. Das Normenkontrollgericht hat dem Rechtssatz aus dem Urteil des Senats vom 30. August 2001 - BVerwG 4 CN 9.00 - (BVerwGE 115, 77), zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet könne nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden, keinen anderslautenden Rechtssatz gegenübergestellt. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass das Normenkontrollgericht den vom Senat formulierten Rechtssatz akzeptiert hat. Was sie beanstandet, ist eine unzutreffende Anwendung dieses Rechtssatzes auf den konkreten Sachverhalt. Subsumtionsfehler - wenn sie denn vorlägen - vermögen den Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO freilich nicht zu begründen.

4 Dem Rechtssatz aus dem Senatsbeschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 , 4 N 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87), was die planende Stelle nicht „sehe“ und nach den gegebenen Umständen auch nicht zu „sehen“ brauche, könne und brauche von ihr bei der Abwägung auch nicht berücksichtigt zu werden, hat die Vorinstanz ebenfalls nicht die Gefolgschaft verweigert. Da dieser Rechtssatz aus ihrer Sicht nicht entscheidungserheblich war, hatte sie keinen Anlass, ihn im Normenkontrollurteil überhaupt anzusprechen. Wie im Beschluss über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 12. Oktober 2006 klargestellt worden ist, kam es für die Entscheidung über den Normenkontrollantrag nicht darauf an, ob sich die Antragstellerinnen einer Bodenuntersuchung im Bereich des Grundstücks 1389 widersetzt und damit der Antragsgegnerin die Möglichkeit vorenthalten haben, das Grundstück auf die Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser weiter zu untersuchen. Den entscheidenden Mangel bei der Abwägung hat das Normenkontrollgericht vielmehr darin gesehen, dass die Antragsgegnerin aufgrund der von ihr eingeholten und bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegenden Äußerungen eines Sachverständigen habe erkennen können, dass wegen der Geländeverhältnisse eine Versickerung nur im seenahen Bereich des Grundstücks in Betracht komme, und dass es deshalb unverhältnismäßig gewesen sei, das gesamte Grundstück als Versickerungsfläche festzusetzen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.