Beschluss vom 02.11.2005 -
BVerwG 3 B 28.05ECLI:DE:BVerwG:2005:021105B3B28.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2005 - 3 B 28.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:021105B3B28.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 28.05

  • VG Berlin - 16.11.2004 - AZ: VG 9 A 259.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. D e t t e und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt berufliche Rehabilitierung mit dem Ziel des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs.

2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

3 1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht Berlin habe "trotz Anregung durch die Klägerin ... eine umfangreiche Auswertung und intensive Würdigung der behaupteten Kontakte der Klägerin zu den Mitarbeitern der Staatssicherheit der seinerzeitigen DDR nicht durchgeführt" (S. 16 der Beschwerdeschrift). Eine weitere Aufklärung würde dazu geführt haben, "dass mangels Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen das Gericht zu der Feststellung gelangt wäre, dass keine Ausschließungsgründe im Sinne des BerRehaG vorliegen würden" (S. 27 der Beschwerdeschrift).

4 Damit zielt die Beschwerde auf einen Verstoß gegen die aus § 86 VwGO folgende Aufklärungspflicht. Diese Rüge vermag einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darzutun, auch wenn die Klägerin sie unter Darlegung zahlreicher Details im Einzelnen zu untermauern sucht. Sie bezeichnet keinen Verfahrensmangel, sondern einen - angeblichen - Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts, der für sich gesehen die Zulassung der Revision nicht begründen kann. Ein Verfahrensmangel im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den äußeren Verfahrensablauf, also den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht jedoch dessen Inhalt und den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung betrifft (Beschluss vom 11. Januar 2002 - BVerwG 9 B 40.01 - m.w.N.). In der Sache wendet sich die Klägerin nicht gegen eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts. Mit der Behauptung unrichtiger Sachverhaltswürdigung ist nämlich in aller Regel kein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift dargetan. Allerdings kommt eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als Verfahrensfehler in Betracht, wenn die tatsächliche Würdigung von Indizien auf einem Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 = Buchholz 310 § 108 Nr. 225). Das ist freilich nur der Fall, wenn eine andere als die angegriffene Einschätzung denk- oder erfahrungsgesetzlich zwingend geboten ist. Das belegt die Beschwerde allerdings nicht. Davon abgesehen scheitert die Aufklärungsrüge auch daran, dass von einer anwaltlich vertretenen Partei im Allgemeinen - so auch hier - erwartet werden kann, dass eine von ihr für notwendig erachtete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Wenn der Anwalt dies versäumt hat, kann sein Mandant eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der klägerische Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 16. November 2004 keine Beweisanträge gestellt und in seinen die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen, namentlich im Anschluss an den zum Versuch einer gütlichen Beilegung am 27. Mai 2004 durchgeführten Termin, ebenfalls nicht auf eine weitere Sachaufklärung hingewirkt.

5 2. Die Voraussetzungen einer Divergenzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung vertritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwerdeschrift nicht prozessordnungsgemäß aufgezeigt. In weiten Teilen setzt sich die Beschwerdebegründung lediglich nach Art einer Berufungsschrift mit der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften durch das Verwaltungsgericht auseinander. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist dabei nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Hier fehlt es bereits an der Gegenüberstellung sich widersprechender abstrakter Rechtssätze. Die Beschwerde meint lediglich, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin weiche "von der Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts, wie z.B. im Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - ab (S. 2 der Beschwerdeschrift). Sie rügt weiter, die Vorinstanz verstoße mit ihrer Auffassung, der Klägerin sei aufgrund ihrer Berichte für das MfS ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit vorzuwerfen gegen die diesbezüglichen Rechtsprechungen, wonach diese Voraussetzungen dann bejaht worden seien, "wenn zur Stütze des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an die auch in der DDR für repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte Stasi weitergegeben, dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, dass diese Information zum Nachteil der denunzierten Personen namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benützt würden" (S. 8 der Beschwerdeschrift). Damit beanstandet die Beschwerde letztlich eine falsche Anwendung von Rechtssätzen, womit eine Divergenzrüge nicht mit Erfolg begründet werden kann.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.