Beschluss vom 02.11.2005 -
BVerwG 3 B 140.05ECLI:DE:BVerwG:2005:021105B3B140.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2005 - 3 B 140.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:021105B3B140.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 140.05

  • VG Greifswald - 12.08.2005 - AZ: VG 5 A 154/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG und BerRehaG). Er hat mit eigenhändigem Schreiben vom 13. September 2005 an das Verwaltungsgericht Greifswald Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dessen klageabweisenden Urteil vom 12. August 2005 eingelegt und mit eigenhändigem Schreiben vom 15. Oktober 2005 an das Verwaltungsgericht Greifswald begründet.

2 Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten hat einlegen lassen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und in dem Schreiben des Berichterstatters vom 11. Oktober 2005 hingewiesen worden. In seinem Schreiben vom 13. Oktober 2005 an den beschließenden Senat zitiert der Kläger selbst sogar die einschlägige Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die ausdrücklich den Vertretungszwang auch für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde anordnet. Soweit der Kläger entgegen diesem eindeutigen Wortlaut annimmt, das gelte etwa deswegen nicht, weil er seine Beschwerde gemäß § 133 Abs. 2 und 3 VwGO bei dem Gericht einzulegen und zu begründen hat, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, unterliegt er einem offensichtlichen Irrtum.

3 Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner dieser Zulassungsgründe lässt sich dem Vortrag des Klägers oder dem Akteninhalt entnehmen. Anhaltspunkte für einen Verstoß des verwaltungsgerichtlichen Urteils gegen revisibles Recht liegen nicht vor.

4 Insbesondere vermag die Beschwerde einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darzutun, auch wenn der Kläger sie unter Darlegung zahlreicher Details im Einzelnen zu untermauern sucht. Mit der Behauptung, die Vorinstanz habe bestimmte Umstände, wie etwa die Weigerung des Klägers "den Wahlbetrug in der DDR" nicht mitzumachen, nicht gewürdigt, wird kein Verfahrensmangel bezeichnet, sondern ein - angeblicher - Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts, der für sich gesehen die Zulassung der Revision nicht begründen kann. Auch mit dem Hinweis, das angefochtene Urteil sei entgegen § 117 VwGO durch den mitwirkenden Richter nicht unterzeichnet worden, ist kein Verfahrensmangel dargetan. Das durch den entscheidenden Einzelrichter, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Brucksch, unterschriebene Original des Urteils befindet sich bei den Akten des Verwaltungsgerichts (Blatt 104 bis 110 d.A.), während der Kläger entsprechend der ständigen, nicht zu beanstandenden Praxis eine beglaubigte Ausfertigung erhalten hat.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.