Beschluss vom 02.11.2005 -
BVerwG 1 B 74.05ECLI:DE:BVerwG:2005:021105B1B74.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2005 - 1 B 74.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:021105B1B74.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 74.05

  • Hessischer VGH - 23.05.2005 - AZ: VGH 3 UE 224/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ist die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

2 Die Beschwerde sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensverstoß nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zu Recht darin, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum Tod seines Vaters nicht berücksichtigt hat.

3 Das Berufungsgericht hat angenommen, für eine erhebliche konkret-individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin zu 2 gebe es keine Anhaltspunkte (BA S. 5). Existentielle Gefährdungen drohten der minderjährigen Klägerin zu 2 deshalb nicht, weil sie gemeinsam mit ihrem Vater, dem Kläger zu 1, in Luanda werde Fuß fassen können, zumal der Vater sich dort werde eine Existenz aufbauen können "und er zudem, was sich aus seiner Anhörung vor dem Bundesamt ergibt, über persönliche Beziehungen nach Luanda verfügt, da dort sein Vater lebt" (BA S. 7 f.). Dabei hat das Berufungsgericht, wie die Beschwerde mit Recht rügt, unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger zu 1 seine Angabe vom Oktober 2000 vor dem Bundesamt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Dezember 2004 dahin ergänzt hat, dass sein Vater mittlerweile verstorben sei und deshalb auch seine beiden noch in Angola lebenden Kinder aus Luanda weggezogen seien (Hauptverhandlungsprotokoll Bl. 77 VG-Akte). Die angefochtene Entscheidung beruht auf diesem Verfahrensmangel, denn sie leitet die Möglichkeit der Klägerin zu 2, im Heimatland ihre Existenz sichern zu können, unter anderem auch daraus ab, dass dort ihr Großvater lebe.

4 Hat demnach die Beschwerde bereits wegen des Gehörsmangels Erfolg, kommt es auf die weiter erhobene Grundsatzrüge nicht an. Allerdings bemerkt der Senat hierzu, dass diese unzulässig sein dürfte, weil sie primär Tatsachenfragen betrifft, nämlich die Gefährdung minderjähriger Mädchen und junger Frauen bei Rückkehr nach Angola, die einer Klärung im Wege der Grundsatzrevision nicht zugänglich sind.