Beschluss vom 02.10.2012 -
BVerwG 7 A 7.12ECLI:DE:BVerwG:2012:021012B7A7.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.10.2012 - 7 A 7.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:021012B7A7.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 7.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.