Beschluss vom 02.10.2008 -
BVerwG 4 B 51.08ECLI:DE:BVerwG:2008:021008B4B51.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.10.2008 - 4 B 51.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:021008B4B51.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 51.08

  • VGH Baden-Württemberg - 06.06.2008 - AZ: VGH 8 S 18/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
Dr. Jannasch sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Verstoß gegen den Amts-ermittlungsgrundsatz liegt nicht vor.

2 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sollen die Außenwände des Gebäudes V. Straße ... an bzw. in der Nähe der Grenzen des dem Kläger gehörenden Grundstücks Flurstück ... errichtet werden, sodass die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht bzw. nicht in vollem Umfang auf dem Baugrundstück selbst liegen. Eine Abstandsfläche hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit nicht für erforderlich gehalten, weil öffentlich-rechtlich gesichert sei, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an der Grenze gebaut werde (UA S. 13). Eine solche Grenzbebauung sei auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden könne, an der Grenze, an die angebaut werden solle, vorhanden sei. Auf dem benachbarten Grundstück (Flurstück ...) stehe an der Grenze bereits das Doppelhaus M...straße ... und .... Der durch das Flurstück ... gebildete geringe Abstand zwischen dem Doppelhaus und der Grenze zum Flurstück ... spiele dabei keine entscheidende Rolle. Vom Fortbestand des Gebäudes M...straße ... und ... könne ausgegangen werden. Denn entweder bleibe das Gebäude insgesamt stehen, weil der im Hinblick auf das Stockwerkseigentum notwendige Konsens für einen Abbruch zwischen Kläger und Beigeladener nicht hergestellt werden könne, oder es werde teilweise (Gebäudeteil M...straße ...) abgerissen und über die Grenze und das Flurstück ... hinweg durch den genehmigten Neubau ersetzt.

3 Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe vor Unterstellung des fehlenden Konsenses über den Abbruch des Gebäudeteils M...straße ... die Akte betreffend den Rechtsstreit zwischen dem Kläger und Herrn B., der der beigeladenen Bauherrengemeinschaft angehört, beiziehen und weiter aufklären müssen, ob nach der Urteilsverkündung in diesem Rechtsstreit am 21. April 2004 nunmehr die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Abbruches vorlägen. Hierzu war der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht verpflichtet, weil diese Frage nach seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich war. Er hat nicht ausgeschlossen, dass der Gebäudeteil M.straße ... abgerissen wird. Für diesen Fall hat er vielmehr angenommen, dass der abgerissene Gebäudeteil über die Grenze und das Flurstück ... hinweg durch den genehmigten Neubau ersetzt werde (UA S. 15).

4 In Bezug auf diesen Teil der Begründung rügt die Beschwerde, dass der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beigeladenen vom 19. Oktober 2005 auf veränderte Ausführung des genehmigten Geschäftshauses und die auf diesen Antrag erteilte, noch nicht bestandskräftige Baugenehmigung vom 13. Februar 2006 nicht beigezogen habe, wobei sich die Korrektur des Antrags bzw. die veränderte Ausführung ausschließlich auf den Wegfall des geplanten Bauvorhabens auf Flurstück ... (Gebäude M...straße ... und ...) sowie auf Flurstück ... beziehe. Insoweit legt die Beschwerde jedoch nicht - wie dies zur Darlegung eines Aufklärungsmangels erforderlich wäre (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328) - dar, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof die Erforderlichkeit der Beiziehung dieser Akten hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hatte. Auf Seite 14 seines Schriftsatzes vom 3. März 2008 hatte er lediglich vorgetragen, dass die Beigeladene die veränderte Ausführung des genehmigten Geschäftshauses insoweit beantragt hatte, als der Zwischenbau, d.h. der Gebäudeflügel zwischen Büro und Geschäftshaus und dem Gebäudeteil M...straße ... „mit Erhalt des Gebäudeteils M...straße ...“ auf den Flurstücken ... und ... in Wegfall geraten solle. Dass darin nicht nur eine Anpassung der Baugenehmigung an die gescheiterte zivilrechtliche Durchsetzung des Abrisses des Gebäudeteils M...straße ..., sondern die Gestattung liegen könnte, von der Abbruchgenehmigung für diesen Gebäudeteil trotz Verzichts auf die Errichtung des Zwischenbaus weiterhin Gebrauch zu machen, musste sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufdrängen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.