Beschluss vom 02.10.2008 -
BVerwG 2 B 51.08ECLI:DE:BVerwG:2008:021008B2B51.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.10.2008 - 2 B 51.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:021008B2B51.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 51.08

  • OVG Rheinland-Pfalz - 30.04.2008 - AZ: OVG 2 A 11091/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 630,56 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 Der Kläger hält folgende Frage für klärungsbedürftig:
Dürfen bei einer Neubewertung von berufseröffnenden Prüfungsleistungen für den Fall, dass es sich um gleichartige Aufgabenstellungen für ein Kollektiv von Prüflingen handelt, die nach gleichen Bewertungsmaßstäben beurteilt werden (müssen), die von den Ausgangsprüfern personenverschiedenen Ersatzprüfer allein nach eigenen Bewertungskriterien eine Neubewertung durchführen oder sind Ersatzprüfer zur Wahrung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit verpflichtet, den an die übrigen Prüflinge der gleichen Prüfungskampagne angelegten Bewertungsmaßstab zu ermitteln und die eigene Bewertung anschließend an diesem Maßstab auszurichten, und kann bejahendenfalls eine solche Bindung an vorhandene Bewertungsmaßstäbe als ungeschriebener Grundsatz des Prüfungsrechts allgemeingültige Bedeutung beanspruchen?

3 Der Kläger wirft diese Frage vor dem Hintergrund auf, dass seine schriftliche Klausur im „Öffentlichen Dienstrecht“ auch im zweiten Durchgang als nicht ausreichend bewertet worden war. In einem vorausgegangenen Verwaltungsrechtsstreit hatten der Kläger und der Beklagte folgenden Vergleich geschlossen:
1. Der Beklagte erklärt sich bereit, die Klausur „Öffentliches Dienstrecht“ vom 16.02.2005 durch zwei andere Korrektoren neu bewerten zu lassen.
2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass bei der Neubewertung der vorbezeichneten Klausur dem Kläger im Hinblick darauf, dass in der Klausur die Nebentätigkeitsverordnung nicht zur Verfügung stand, 8 Trefferpunkte vorweg gutgebracht werden. Die Beteiligten sind sich im Übrigen darüber einig, dass die Klausur insgesamt, also einschließlich der Ausführungen des Klägers zum Nebentätigkeitsrecht, komplett neu zu bewerten ist. (...)

4 Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, dass sich die beiden Ersatzkorrektoren keine Kenntnis von den Bewertungsmaßstäben verschafft haben, die von den Ausgangsprüfern an die Leistungen der übrigen Prüflinge angelegt worden waren.

5 Die aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzung erfüllt die aufgeworfene Frage nicht. Sie bezieht sich ersichtlich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls des Klägers, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Bedingungen der Wiederholungskorrektur individuell in einem Vergleich festgelegt worden sind. Nach der auch für das angestrebte Revisionsverfahren bindenden Auslegung dieses Vergleichs durch das Berufungsgericht wurde darin ein Bewertungsverfahren festgelegt, das „eine bewusste Abweichung vom üblichen Verfahren darstellt“. Der Auslegung des Klägers, dass ein vorheriger Quervergleich mit den Klausuren der anderen Prüfungsteilnehmer selbstverständlich war und deshalb nicht eigens in den Vergleich aufgenommen werden musste, ist das Berufungsgericht ausdrücklich entgegengetreten, indem es diese Forderung des Klägers als so ungewöhnlich bezeichnete, dass sie in den gerichtlichen Vergleich „zwingend“ hätte aufgenommen werden müssen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage, von der auch das Revisionsgericht auszugehen hätte, würde sich die vom Kläger aufgeworfene Frage, soweit sie über den Einzelfall hinausgreift, nicht stellen.

6 Mit der Divergenzrüge greift die Beschwerde in der Art einer Berufung oder Revision die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht an, die es für verfehlt hält. Sie zeigt jedoch nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf, dass sich das Berufungsgericht dabei tragend auf einen Rechtssatz gestützt hat, der in Widerspruch zu einem in Auslegung derselben Vorschrift formulierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts steht. Soweit sich die Beschwerde hierbei auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs bezieht, handelt es sich um Entscheidungen, in denen der auch vom Berufungsgericht beachtete Grundsatz der Chancengleichheit postuliert wird, denen im Übrigen aber anders gelagerte Sachverhalte zugrunde lagen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung der Chancengleichheit gefordert hat, dass für eine Wiederholungsbewertung regelmäßig dieselben Prüfer heranzuziehen sind wie für die Ausgangsbewertung (vgl. Urteil vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 16.94 - BVerwGE 98, 324 <331 f.> = Buchholz 232 § 18 BBG Nr. 3), so lässt sich aus diesem Grundsatz nichts für den hier gegebenen Fall gewinnen, dass im Einverständnis beider Seiten andere Prüfer herangezogen und vorab acht Trefferpunkte gutgeschrieben werden. Wenn überhaupt aus diesem Umstand weiterreichende Schlüsse gezogen werden können, dann eher der, dass durch dieses Verfahren eine neutrale, durch das vorhergehende Verfahren unbeeinflusste Neubewertung der Prüfungsleistung des Klägers ermöglicht werden sollte, was die Kenntnis des von den Erstprüfern angelegten Bewertungsmaßstabes möglicherweise ausschloss, jedenfalls nicht voraussetzte.

7 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.