Beschluss vom 02.10.2008 -
BVerwG 2 B 21.08ECLI:DE:BVerwG:2008:021008B2B21.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.10.2008 - 2 B 21.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:021008B2B21.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 21.08

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 04.02.2008 - AZ: OVG 3 LB 3/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 719,51 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob eine Anwendung von Rechtsvorschriften (hier: Ausschlussfristen) möglich ist, die den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nachweislich nicht genügen, um damit eine (Total-)Ablehnung von Leistungen, auf die ein genereller Rechtsanspruch besteht, zu rechtfertigen.

3 Der Kläger wirft diese Frage vor dem Hintergrund auf, dass mehrere seiner Beihifeanträge abgelehnt worden sind, weil die in § 17 BhV vorgesehene Jahresfrist versäumt worden war.

4 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie betrifft ausgelaufenes Recht. Bis zum Ablauf des Jahres 2004 hatte das Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein für Ansprüche seiner Beamten auf Beihilfe in Krankheitsfällen unmittelbar auf die Beihilfevorschriften des Bundes verwiesen. Seit dem 1. Januar 2005 ist eine eigene, auf § 100 LBG gestützte Beihilfeverordnung in Kraft. Damit betrifft die vom Kläger aufgeworfene Frage nur Fälle, die für Beamte des Landes Schleswig-Holstein noch nach den Vorschriften der Beihilfevorschriften des Bundes zu entscheiden sind.

5 Vor diesem Hintergrund kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwG 13, 90 <91>, stRsp). Beide Ziele sind nicht erreichbar, wenn sich die Frage - wie hier - auf ausgelaufenes Recht bezieht. Fragen zur Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts haben deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine für die Zukunft maßgebende Klärung herbeiführen soll (vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 33, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 und vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 B 56.03 ). Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 a.a.O.), mag auf sich beruhen. Für eine solche Sachlage ist der Beschwerdeführer jedenfalls darlegungspflichtig (vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 a.a.O. S. 11 f., m.w.N.). Es müssen zumindest Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan oder ersichtlich sein (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 a.a.O. S. 12). Dass diese Voraussetzung gegeben ist, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

6 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.