Beschluss vom 02.10.2003 -
BVerwG 9 BN 6.03ECLI:DE:BVerwG:2003:021003B9BN6.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.10.2003 - 9 BN 6.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:021003B9BN6.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 6.03

  • Thüringer OVG - 26.02.2003 - AZ: OVG 4 N 1325/97

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t ,
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift wirft die Beschwerde folgende Frage auf:
Ist die vom Thüringer Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2003 vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 der Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO -) vom 22. August 1994 (GVBl S. 1045) in dem Sinne, dass der Landkreis (Aufsichtsbehörde) als alleiniger Herausgeber seines Amtsblattes angegeben sein muss, vom Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 2 GG gedeckt?
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft zunächst Fragen des irrevisiblen Landesrechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (§ 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann.
Die aufgeworfene Frage wird auch nicht dadurch zu einer solchen des revisiblen Rechts, dass die Beschwerde die Vereinbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung mit einer Vorschrift des Bundesverfassungsrechts geklärt wissen will. Denn die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit von Bundesrecht zeigt die Beschwerde, die sich auf eine am möglichen Wortsinn des einschlägigen Landesrechts orientierte Kritik der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung beschränkt und die Bezüge zu Art. 28 Abs. 2 GG nur über den dort enthaltenen "Gesetzesvorbehalt" sowie das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip herstellt, jedoch nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, §§ 14, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.