Beschluss vom 02.10.2002 -
BVerwG 3 B 76.02ECLI:DE:BVerwG:2002:021002B3B76.02.0

Beschluss

BVerwG 3 B 76.02

  • VG Berlin - 15.02.2002 - AZ: VG 3 A 2024.97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Rechtssache hat hinsichtlich der von der Klägerin dargelegten Rechtsfragen entgegen dem Beschwerdevortrag keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf eine beschwerdeweise aufgeworfene Rechtsfrage u.a. dann nicht, wenn ihre Beantwortung gewissermaßen auf der Hand liegt. Dies ist hier der Fall, weil bereits der Gesetzeswortlaut in Verbindung mit der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine eindeutige Klärung zulässt.
Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Fragen,
"ob für Anträge auf Übertragung von Widmungsvermögen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. EV die Frist nach § 18 Abs. 1 S. 3 VZOG gilt",
sowie bejahendenfalls
"ob die Fristverlängerung nach § 7 Abs. 3 S. 2 VZOG i.V.m. § 1 AnFrV" (Verordnung zur Verlängerung der Frist für die Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes - Antragsfristverordnung - vom 14. Juni 1994, BGBl I S. 1265) "auch für Anträge auf Übertragung von Widmungsvermögen nach Art. 26 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. EV, § 18 Abs. 1 VZOG gilt".
Das Verwaltungsgericht hat beide Fragen zu Lasten der klagenden Bahn AG entschieden, hat also die erste Frage bejaht und die zweite verneint. Zur Begründung hat es sich auf den Wortlaut der einschlägigen Fristbestimmungen, die Gesetzessystematik, die Entstehungsgeschichte und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Die Beklagte und der Beigeladene haben die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zusätzlich untermauert. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Ergebnis sowie in der Begründung stehen für den Senat außer Frage, so dass hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Von einer ausführlichen Begründung kann im vorliegenden Fall auch deshalb abgesehen werden, weil bereits der Wortlaut der hier in Rede stehenden Bestimmungen ein unüberbrückbares Hindernis für ein Verständnis im Sinne der Klägerin darstellt. Der in der Fristvorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 3 VZOG verwandte Begriff der "Übertragung" knüpft unmittelbar an § 18 Abs. 1 Satz 1 VZOG an, wonach das Vermögen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV insgesamt einer konstitutiven Übertragung bedarf. Die von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV erfassten Vermögensgegenstände sind "untereinander gleich" zu behandeln und bedürfen "unterschiedslos eines Zuordnungsverfahrens" (vgl. Urteil vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128, 131). Für eine unterschiedliche Behandlung der in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV aufgeführten Vermögenskategorien in fristmäßiger Hinsicht - wie sie die Klägerin anstrebt - ist daher von vornherein kein Raum. Ernsthafte Zweifel daran, dass § 18 Abs. 1 Satz 3 VZOG für das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn insgesamt als lex specialis gegenüber den allgemeinen Fristbestimmungen im ersten Abschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes anzusehen ist, bestehen nicht. Dass sich die Antragsfristverordnung nicht auf Anträge nach § 18 Abs. 1 Satz 3 VZOG bezieht, geht eindeutig bereits aus ihrer vollständigen Bezeichnung hervor (s. oben). Selbst die Beschwerde räumt ein, dass der Wortlaut des Gesetzes und der Verordnung gegen sie spricht. Ihre Versuche, dieses Hindernis zu überwinden, vermögen nicht zu überzeugen. Dabei ist es für den Senat durchaus nachvollziehbar, dass es bei Versäumung einer fristgerechten Antragstellung zu Zuordnungen bzw. Restitutionen kommen kann, die nicht funktionsgerecht sind und daher vom Gesetzgeber so nicht gewollt waren. Solche Konsequenzen zu vermeiden, lag aber innerhalb des Handlungsspielraums der Klägerin. Die Möglichkeit einer im Einzelfall systemwidrigen Zuordnung kann schon wegen ihrer Vermeidbarkeit nicht für die Auslegung der Fristbestimmung ausschlaggebend sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.