Beschluss vom 02.09.2010 -
BVerwG 10 C 12.10ECLI:DE:BVerwG:2010:020910B10C12.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010 - 10 C 12.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:020910B10C12.10.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 12.10

  • Bayerischer VGH München - 21.01.2010 - AZ: VGH 13a B 08.30304

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 2010 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. September 2006 sind unwirksam, soweit sie das Begehren auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betreffen.
  3. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Kostenentscheidungen zulasten des Klägers.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren, soweit es noch anhängig war (hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG), in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist insoweit die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

2 Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens, soweit es die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betraf, gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der Ausgang des Rechtsstreits bei Eintritt der Erledigung offen war. Er hat ferner berücksichtigt, dass die Einbürgerung des Klägers, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist. Angesichts dieser Umstände entspricht es billigem Ermessen, die auf diesen Streitgegenstand entfallenden Kosten gegeneinander aufzuheben.

3 Soweit das Verfahren - bezüglich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung - nach teilweiser Rücknahme der Revision in dem ersten Revisionsverfahren BVerwG 10 C 45.07 bereits rechtskräftig abgeschlossen war, verbleibt es bei den bisherigen Kostenentscheidungen. Dies bedeutet, dass der Kläger die Hälfte der Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens 13a B 06.30979 sowie die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens BVerwG 10 C 45.07 zu tragen hat (vgl. die Kostenentscheidung im Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 45.07 ).

4 Die verbleibenden Kosten werden, wie ausgeführt, gegeneinander aufgehoben.

5 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.