Beschluss vom 02.09.2008 -
BVerwG 4 B 46.08ECLI:DE:BVerwG:2008:020908B4B46.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2008 - 4 B 46.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:020908B4B46.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 46.08

  • VGH Baden-Württemberg - 15.04.2008 - AZ: VGH 8 S 11/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. April 2008 mit Schriftsatz vom 27. August 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG