Beschluss vom 02.09.2003 -
BVerwG 9 B 98.03ECLI:DE:BVerwG:2003:020903B9B98.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 9 B 98.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:020903B9B98.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 98.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.06.2003 - AZ: OVG 9 C 10387/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 6. Juni 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde, die einen Verfahrensmangel rügt, ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht dargelegt worden ist (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Als Verfahrensmangel macht die Beschwerde, ohne eine Vorschrift zu nennen, einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht geltend. Sie rügt, das Flurbereinigungsgericht sei im Rahmen seiner Amtsermittlung (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gehalten gewesen, der Frage der Entwidmung der verkauften Teilfläche der Straße nachzugehen. Damit wird den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Darlegung eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht nicht genügt. Denn in einer solchen Rüge muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat. Es muss darüber hinaus angegeben werden, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie legt insbesondere nicht dar, inwieweit die Frage, ob die im Jahr 1972 verkaufte Teilfläche der Straße auch entwidmet wurde, für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts überhaupt entscheidungserheblich sein konnte. Der Kläger hat diese Frage weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren aufgeworfen. Auch deshalb musste sich dem Flurbereinigungsgericht eine weitere Sachaufklärung in dieser Hinsicht nicht aufdrängen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.