Beschluss vom 02.09.2003 -
BVerwG 4 BN 56.03ECLI:DE:BVerwG:2003:020903B4BN56.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 4 BN 56.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:020903B4BN56.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 56.03

  • VGH Baden-Württemberg - 27.05.2003 - AZ: VGH 8 S 2727/02

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weicht nicht von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - ZfBR 1989, 115 ab. Eine zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führende Abweichung setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung von einem Rechtssatz ausgeht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, der in einer von der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden ist. Davon kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil legt das angefochtene Urteil ausdrücklich die in dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe zugrunde. Dass der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung dieser Grundsätze die Überplanung des Grundstücks des Antragstellers durch den Bebauungsplan als abwägungsfehlerfrei angesehen hat, begründet keine Divergenz. Die - wie die Beschwerde im vorliegenden Fall meint - fehlerhafte Anwendung von Rechtsvorschriften und von durch die Rechtsprechung entwickelten Rechtssätzen kann im Rahmen einer zugelassenen Berufung oder Revision gerügt werden, eröffnet hingegen nicht den Zugang zur Revisionsinstanz nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.