Beschluss vom 02.08.2013 -
BVerwG 3 C 28.12ECLI:DE:BVerwG:2013:020813B3C28.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.08.2013 - 3 C 28.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:020813B3C28.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 28.12

  • VG Greifswald - 13.09.2012 - AZ: VG 6 A 1007/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. September 2012 mit Schriftsatz vom 31. Juli 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.