Beschluss vom 02.08.2012 -
BVerwG 10 B 24.12ECLI:DE:BVerwG:2012:020812B10B24.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.08.2012 - 10 B 24.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:020812B10B24.12.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 24.12

  • VG Berlin - 27.11.2009 - AZ: VG 29 K 33.09 V
  • OVG Berlin-Brandenburg - 19.12.2011 - AZ: OVG 3 B 17.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 5. Juni 2012 haben keinen Erfolg.

2 1. Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt eine erfolgreiche Anhörungsrüge voraus, dass das Gericht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das ist nicht der Fall.

3 Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar. Sie greift nur dann, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 <5 B 110.06 > -, vom 2. November 2006 - BVerwG 7 C 10.06 <7 C 18.05 > - und vom 24. November 2011 - BVerwG 8 C 13.11 <8 C 5.10 > - jeweils juris). Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.). Erst recht gebietet Art. 103 Abs. 1 GG nicht, von den gegenüber anderen Verfahrensstadien weitergehenden Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bei der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde abzusehen (Beschluss vom 9. März 2011 - BVerwG 5 B 7.11 <5 B 39.10 > - juris).

4 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. Juni 2012 das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und sich damit im gebotenen Maße auseinandergesetzt. Soweit die Klägerin behauptet, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren übergangen, wendet sie sich der Sache nach gegen die rechtliche Würdigung des Senats, das fristgerecht eingegangene Vorbringen der Klägerin genüge schon nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, um auf diese Weise eine erneute Überprüfung ihres Begehrens in einem fortgeführten Beschwerdeverfahren zu erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 1. April 2008 - BVerwG 9 A 12.08 <9 A 27.06 > - und vom 24. November 2011 a.a.O. jeweils juris).

5 Hiervon abgesehen ist erneut darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO die geltend gemachten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise vorzutragen sind. Nach Ablauf dieser Frist ist zwar noch eine Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht und den Darlegungsanforderungen entsprechend geltend gemachten Gründe zulässig, nicht aber die nachträgliche und erstmalige Erfüllung der zuvor verfehlten Darlegungsanforderungen. Das Revisionsgericht hat derartiges nachgeschobenes Vorbringen selbstverständlich zur Kenntnis zu nehmen, ist aber aus Gründen des Prozessrechts gehindert, es bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision zu berücksichtigen.

6 2. Die zusätzlich erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Der gesetzlichen Regelung der Anhörungsrüge in § 152a VwGO ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass daneben eine in ihren Voraussetzungen nicht geregelte Gegenvorstellung nicht möglich sein soll (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 - juris Rn. 3).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.