Beschluss vom 02.08.2004 -
BVerwG 4 B 54.04ECLI:DE:BVerwG:2004:020804B4B54.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.08.2004 - 4 B 54.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:020804B4B54.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 54.04

  • Niedersächsisches OVG - 14.04.2004 - AZ: OVG 1 LB 40/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Beschwerde entnimmt den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, dass das Oberverwaltungsgericht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin und des Baugrundstücks als ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO eingeordnet habe. Hieran anknüpfend macht sie als Verfahrensmangel geltend, dass das Urteil keinerlei Ausführungen dazu enthalte, dass das streitige Einkaufszentrum gegen § 8 BauNVO verstoße und ob und aus welchen Gründen die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt sei. Die Entscheidung sei insoweit unter Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Beschwerde misst den Ausführungen des Berufungsurteils zur näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin und des Baugrundstücks eine Bedeutung zu, die ihnen nicht zukommt. Das Berufungsgericht ist nicht - wie die Beschwerde meint - davon ausgegangen, dass die Eigenart der für die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung einem Gewerbegebiet entspricht. Es hat einen Abwehranspruch der Klägerin gegen das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung verneint, weil die Grundstücke beider Beteiligten nicht, wie hierzu erforderlich, "einem" der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Baugebiete zuzuordnen seien (UA S. 11). Soweit es auf die Bebauung beiderseits der K.straße bis zur Einmündung der J.straße oder der D.straße abgestellt hat, kam die Einordnung als Gewerbegebiet schon wegen der Wohnbebauung südwestlich der K.straße nicht in Betracht. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Wohnbebauung im Knie von K.- und J.straße von zu geringem Gewicht sei, um dem Bereich nordöstlich der K.straße einen anderen Charakter als den eines reinen Gewerbegebietes zu verleihen. Damit erklärt es diesen Bereich der Bebauung jedoch weder zur maßgebenden näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB noch zu einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO). Es legt lediglich dar, dass die - bezogen auf die Bebauung beiderseits der K.straße - allein in Betracht kommende Annahme eines Mischgebietes an der hierfür kennzeichnenden Durchmischung von Wohnen und Gewerbe scheitere (vgl. UA S. 12).
Soweit es den "ersten Grundstücksstreifen" am Westrand des Karrees von H.-, G.-, J.- und K.straße in den Blick nimmt, verneint es die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB, weil die Betrachtung nicht auf diesen Grundstücksstreifen begrenzt werden könne; in dem genannten Karree dominiere die gewerbliche, zum Teil an ein Sondergebiet Einzelhandel heranreichende Bebauung in einem Umfang, dass eine Reduzierung der Betrachtung auf den genannten Geländestreifen bauplanungsrechtlich den Gegebenheiten nicht entsprechen würde (vgl. UA S. 13). Auch damit erklärt es das genannte Karree jedoch nicht zu einem "faktischen" Gewerbegebiet.
Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts gegenüber dem An- und Abfahrtsverkehr zum Vorhaben des Beigeladenen nur den Schutzanspruch erheben kann, den im Gewerbegebiet gelegene Grundstücke genießen (vgl. UA S. 14). Insoweit prüft das Berufungsgericht nicht mehr Nachbarrechte nach den vom Senat in seinem Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - (BVerwGE 94, 151) zu § 34 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätzen, sondern - ausgehend davon, dass die nähere Umgebung nicht einem in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet entspricht - das Gebot der Rücksichtnahme. Lediglich im Hinblick auf die Zumutbarkeit des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrslärms hält es das Grundstück der Klägerin für mit einem im Gewerbegebiet gelegenen Grundstück vergleichbar.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die von ihr aufgeworfenen Grundsatzfragen würden sich in einem Revisionsverfahren nur stellen, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen wäre, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet entspricht. Das hat es - wie bereits dargelegt - nicht getan.
3. Aus diesem Grund liegt auch die geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - (BVerwGE 94, 151) und vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 23.98 - (BRS 63 Nr. 80) nicht vor. Das Berufungsgericht hat weder den Rechtssatz aufgestellt, dass auf die Bewahrung der Gebietsart kein Schutzanspruch besteht, noch den Rechtssatz, dass der Nachbarschutz entfällt, wenn eine schutzniveauverschlechternde Entwicklung nicht eintreten kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3 sowie auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.