Beschluss vom 02.07.2007 -
BVerwG 3 B 122.06ECLI:DE:BVerwG:2007:020707B3B122.06.0

Beschluss

BVerwG 3 B 122.06

  • VG Greifswald - 18.08.2006 - AZ: VG 5 A 1711/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. August 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Mit Bescheid vom 29. April 2002 hatte der Beklagte festgestellt, dass die Klägerin Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) sei, die Verfolgungszeit vom 1. September 1954 bis 15. Oktober 1956 gedauert habe und Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorlägen. Zugleich war der weitergehende Antrag insoweit abgelehnt worden, als eine beabsichtigte Ausbildung als Schwesternschülerin im Jahre 1956 mangels Ausbildungsvertrag und eine 1957 in W.-B. begonnene Berufsaubildung nicht berücksichtigt worden waren. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig, nachdem die Klägerin ihre dagegen gerichtete Klage zurückgenommen hatte. Den wegen ihrer vermeintlich falsch berechneten Rente gestellten Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens vom 15. April 2003 lehnte der Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 31. Juli 2003 ab, da die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 51 VwVfG nicht vorlägen. Die Klägerin habe keine Anhaltspunkte geliefert, dass sich die Sach- und Rechtslage geändert habe oder neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe nach § 780 ZPO vorlägen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die unzutreffende Berechnung der Invalidenrente der politischen Verfolgung der Klägerin gedient haben könnte.

2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel.

3 1. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es sich nicht die Original-Verwaltungsvorgänge habe vorlegen lassen, sondern sich mit der Vorlage noch dazu unvollständiger Kopien zufrieden gegeben habe. Diese Behauptung trifft nicht zu. Die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sind unzweifelhaft die Originalakten. Für ihre Unvollständigkeit fehlt jeder Anhaltspunkt. Auch dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, welche Aktenteile fehlen sollen. Der Verweis der Klägerin auf ihr Schreiben vom 29. Mai 2005 hilft insoweit schon deshalb nicht weiter, weil der Beklagte danach auf die Anforderung des Gerichts mit Schreiben vom 29. Juni und 2. August 2006 noch zwei weitere Hefter vorgelegt hat. Auch der Vorwurf, der Klägerin sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden, geht fehl. Die Klägerin hat am 15. Februar und 20. Juli 2006 Einsicht in die vollständigen bis dahin vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten genommen. Von dem Angebot, den letzten unter dem 2. August 2006 übersandten Vorgang noch vor der mündlichen Verhandlung einzusehen, hat sie keinen Gebrauch gemacht.

4 2. Ein Aufklärungsmangel im Sinne des § 86 VwGO liegt auch nicht darin, dass das Gericht keine Zeugen vernommen hat. Die Beschwerde benennt insoweit als Zeugin, die zu vernehmen gewesen wäre, in erster Linie Frau T. von der LVA M.-V.; sie hätte über die von ihr festgestellte Manipulation des Arbeitsbuches der Klägerin aussagen können. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Klägerin selbst ausweislich ihres Schreibens vom 2. September 2006 Frau T. erst am 23. August 2006 und damit 5 Tage nach der mündlichen Verhandlung kontaktiert hat. Erst bei dieser Gelegenheit soll Frau T. die angebliche Manipulation des Arbeitsbuches festgestellt haben. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gab es mithin nicht den geringsten Anlass, Frau T. als Zeugin in den Blick zu nehmen.

5 Es kommt hinzu, dass nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die Zeugenaussage der Frau T. mit dem von der Beschwerde erwarteten Inhalt in keinem Falle entscheidungserheblich gewesen wäre. Selbst wenn die Aussage Anhaltspunkte dafür erbracht hätte, dass die unrichtige Rentenberechnung durch die DDR eine Maßnahme der politischen Verfolgung war, wäre ein Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung daran gescheitert, dass kein Eingriff in einen Vermögenswert vorlag. Auch aus diesem Grund kam die von der Beschwerde für notwendig gehaltene Zeugenvernehmung nicht in Frage.

6 Auch für Vernehmung der von der Beschwerde weiterhin erwähnten Zeugin Frau Z. ist kein Grund ersichtlich. Hier fehlt es bereits an der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung, was das Beweismittel voraussichtlich erbracht hätte und weshalb bei dem erhofften Beweisergebnis eine der Klägerin günstigere Entscheidung hätte ergehen können.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.