Urteil vom 02.07.2003 -
BVerwG 2 WD 42.02ECLI:DE:BVerwG:2003:020703U2WD42.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 2 WD 42.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:020703U2WD42.02.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 42.02

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 2. Juli 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberfeldapotheker Woelk,
Hauptfeldwebel Knauft
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Mühlbächer
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizangestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 3. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

I

Der 35-jährige frühere Soldat begann nach Abschluss der Polytechnischen Oberschule im Jahre 1984 eine Lehre zum Maschinen- und Anlagenmonteur, die er 1986 mit dem Bestehen der Facharbeiterprüfung beendete. Am 6. Mai 1986 wurde er als Berufssoldat in die Nationale Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einberufen.

Mit Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland wurde er Soldat der Bundeswehr und durfte den vorläufigen Dienstgrad „Feldwebel” führen. Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr vom 23. November 1990 wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 1991 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsunteroffizier ernannt. Seine Dienstzeit endete mit Ablauf des 31. März 1996. Mit Wirkung vom 16. Juni 2000 wurde er zum Feldwebel der Reserve und mit Wirkung vom 11. Juli 2000 zum Oberfeldwebel der Reserve befördert.

Aufgrund seiner Freiwilligenmeldung nahm er vom 2. August 1999 bis 15. Januar 2000 am Kosovo Forces (KFOR)-Auslandseinsatz der Bundeswehr in Tetovo/Mazedonien teil. Vom 30. Mai 2000 bis 25. Dezember 2000 wurde er als Wehrübender zur Stabs- und Versorgungskompanie (StVersKp) ... ... (DtHKtg) ... in P./K. einberufen. Er war als Materialnachweisfeldwebel (MatNachwFw) eingesetzt. Die Wehrübung wurde aufgrund des angeschuldigten Sachverhalts zum 15. August 2000 vorzeitig beendet.

In der Beurteilung vom 14. August 1992 erhielt er in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung „4”, siebenmal die Wertung „3” und sechsmal die Wertung „2”. Im Dienstzeugnis vom 29. März 1996 wurden ihm gute Leistungen und befriedigende Führung bescheinigt.

Dem früheren Soldaten wurde am 29. August 1991 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung bei der Strukturierung, Organisation und Durchführung des Umzugs der 1./Panzeraufklärungsbataillon 80 erteilt. Für seine Teilnahme am Auslands-einsatz in Somalia wurde ihm die VN-Medaille verliehen. Am 15. November 1999 erhielt er die Einsatzmedaille der Bundeswehr für seine Teilnahme am Kosovo-Einsatz vom 2. August 1999 bis 15. Januar 2000.

Die Auszüge aus dem Zentralregister vom 7. August 2002 und aus dem Disziplinarbuch vom 10. Juli 2001 weisen keine Eintragungen auf.

Der frühere Soldat ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Er ist in Kanada in der Werbebranche tätig und hat nach seinen eigenen Angaben in der Berufungshauptverhandlung ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.400 €.

Seit dem 5. Mai 2003 bis zum 31. Juli 2003 nimmt er an einer Wehrübung bei der .../Instandsetzungsbataillon ... in B. teil.

II

III