Beschluss vom 02.07.2003 -
BVerwG 1 B 293.02ECLI:DE:BVerwG:2003:020703B1B293.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.07.2003 - 1 B 293.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:020703B1B293.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 293.02

  • VGH Baden-Württemberg - 16.05.2002 - AZ: VGH A 14 S 359/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Mai 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in einem Asylfolgeverfahren, in dem um das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Ermessen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG gestritten wird, die Ermessensentscheidung des Bundesamts auf null reduziert sein kann, mit der Folge, dass die Sache insoweit vom Gericht selbst spruchreif zu machen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 15.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.