Beschluss vom 02.07.2002 -
BVerwG 5 B 16.02ECLI:DE:BVerwG:2002:020702B5B16.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.07.2002 - 5 B 16.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:020702B5B16.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 16.02

  • VG Münster - 21.11.2001 - AZ: VG 8 K 3818/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 534 € (entspricht 3 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Die als alleiniger Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob die Personen, die keine Aussiedlerschicksale darstellen, sondern als deutsche Staatsangehörige und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit aus dem Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 in die Kriegsgefangenschaft geraten sind und auch nach der Entlassung aus dem direkten Gewahrsam gegen ihren Willen von dem ehemaligen Feindstaat festgehalten sind, von der Entschädigung ausgeschlossen werden können, bzw. ob deren Erben nur deshalb die Entschädigung nicht erhalten können, weil der Tod nicht unmittelbar auf dem Weg in die Bundesrepublik Deutschland ... (eingetreten ist)". Diese Frage betrifft jedoch ausgelaufenes Recht. Der Kläger begehrt als Erbe seines am 2. Februar 1985 in Kasachstan verstorbenen Vaters Leistungen nach §§ 3, 5 Abs. 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - KgfEG -. Dieses Gesetz ist durch Art. 5 Nr. 1 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes - KfbG - vom 21. Dezember 1992 - BGBl I S. 2094 - aufgehoben worden. Leistungen für den Kläger wären allenfalls aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 5 Nr. 2 KfbG wegen seines noch vor dem 31. Dezember 1993 gestellten Antrags in Betracht gekommen. Die Frist des Art. 5 KfbG ist eine Ausschlussfrist. Mit Fragen, die sich nur auf der Grundlage ausgelaufenen Rechts stellen, kann aber allenfalls ausnahmsweise noch ein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verbunden sein (siehe dazu z.B. den Überblick bei Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 132 Rn. 54). Zu der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Begründung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer in solchen Fällen genau und im Einzelnen darlegen, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen nach dem ausgelaufenen Recht zu entscheiden sind (siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Pietzner, a.a.O., § 133 Fußnote 114). Die Beschwerde macht zwar geltend, dass "von der Klärung (der von ihr aufgeworfenen) Frage ... mehr als fünfzigtausend Kriegsgefangenenschicksale (abhängen)". Sie lässt bei diesem - hinsichtlich der Zahl entsprechender Verwaltungsverfahren bzw. Rechtsstreitigkeiten, in denen jene Frage eine Rolle spielen könnte, ohnehin nicht substantiierten - Hinweis aber unberücksichtigt, dass die Zahl vergleichbarer Verfahren infolge des Eingreifens der Ausschlussfrist des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes stark begrenzt worden ist und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass solche Verfahren heute noch nicht abgeschlossen sind. Der Kläger ist dementsprechend auch nicht auf die Erwiderung des Beklagten eingegangen, dass "sich heute rückblickend sogar feststellen (lässt), dass es seit dem Jahr 1993 augenscheinlich keinen Fall gegeben hat, der Anlass zur Klärung der hier vom Beschwerdeführer aufgeführten Fragen gegeben hätte".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, §§ 14, 17 GKG (vgl. auch den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Sache).