Verfahrensinformation

Gegenstand der beiden Klagen von Berufssoldaten, die beim BND tätig sind bzw. waren, ist der geltend gemachte Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Im Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte vom Juli 2012 ist geregelt, dass eine bestimmte Anzahl von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten unter gewissen Voraussetzungen in den Ruhestand versetzt werden kann. Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz gehört zu den gesetzlichen Regelungen, die die politische Entscheidung zur Umorganisation der Bundeswehr von einer Wehrpflichtarmee zu einer Freiwilligenarmee umsetzen sollen. Durch die Möglichkeit der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand soll der Personalbestand an die politische Vorgabe angepasst werden, wonach die Bundeswehr nur noch 185 000 Soldatinnen und Soldaten einschließlich Reservistinnen und Reservisten umfassen soll. Die Bundeswehr hat die beantragte Versetzung der beiden Kläger in den Ruhestand mit der Begründung abgelehnt, sie könnten jeweils noch als Berufssoldat im Dienst verwendet werden.


Beschluss vom 02.06.2015 -
BVerwG 2 A 6.14ECLI:DE:BVerwG:2015:020615B2A6.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.06.2015 - 2 A 6.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:020615B2A6.14.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 6.14

  • 11.04.2013 - AZ: R II 2 - 25-05-10/82/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 86 448,31 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

3 Der Kläger hat die Klage bereits im Mai 2013 erhoben. Damit bestimmt sich die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem bisherigen Recht und nicht nach § 52 Abs. 5 GKG in der Fassung des am 1. August 2013 in Kraft getretenen 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586). Maßgeblich ist danach § 52 Abs. 5 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302, - GKG a.F. -).

4 Einschlägig ist hier § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F., wonach Streitwert in einem Verfahren, das die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft, der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen ist, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Denn der Kläger ist Berufssoldat und strebt seine Zurruhesetzung aufgrund von § 2 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG) vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) an. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. ist nicht heranzuziehen, weil Gegenstand des Klageverfahrens der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zurruhesetzung aufgrund von § 2 SKPersStruktAnpG ist und das Verfahren damit nicht lediglich den Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand betrifft. § 52 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. erfasst lediglich Streitigkeiten, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens, zum Streitgegenstand haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 - Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 9 Rn. 3).

5 Im Jahr 2013 betrug das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO in der Stufe 8 6 649,87 €.