Beschluss vom 02.06.2005 -
BVerwG 8 B 23.05ECLI:DE:BVerwG:2005:020605B8B23.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.06.2005 - 8 B 23.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:020605B8B23.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 23.05

  • VG Magdeburg - 14.12.2004 - AZ: VG 5 A 549/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.
Die als grundsätzlich bedeutsam aufgezeigte Frage, welche konkreten Anforderungen an den Ausschlusstatbestand Veränderung des Gebäudes in seiner Nutzungsart oder Zweckbestimmung mit erheblichem baulichen Aufwand nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach ist ein erheblicher baulicher Aufwand im Sinne des Gesetzes gegeben, wenn eine vergleichende Betrachtung des Objekts in seinem früheren und dem geänderten Zustand ergibt, dass die beanspruchte Sache nach der Verkehrsanschauung infolge der Baumaßnahmen und der hiermit verbundenen Nutzungsänderung nicht mehr dieselbe ist (Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5). Nichts anderes folgt aus dem Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27), das bezüglich der Frage der Erheblichkeit des baulichen Aufwands ebenfalls auf eine vergleichende Betrachtung des früheren und des veränderten Zustandes unter dem Blickwinkel verweist, ob die beanspruchte Sache noch dieselbe ist wie vor der Baumaßnahme, und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Urteil vom 30. November 1995 (a.a.O.) als Beleg für die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt.
Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Restitutionsausschlussgrund gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG als erfüllt angesehen. Die Einwände der Beschwerde gegen die richterliche Überzeugungsbildung sind nicht geeignet, den Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen.
2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Untersuchungsgrundsatz verstoßen, weil es dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht entsprochen hat. Ob es einem Beweisantrag nachzugehen hat, richtet sich danach, ob diese Beweisaufnahme für die Entscheidung erforderlich ist (Beschluss vom 24. Juli 1992 - BVerwG 4 B 135.92 -).
Das Verwaltungsgericht hat über den baulichen Aufwand, der bis zum 29. September 1990 an dem streitigen Objekt durchgeführt worden ist und zur Frage der Veränderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Befragung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das heutige Museum mit der vormaligen Nutzung als Wohngebäude nicht vergleichbar sei und der Bauaufwand zum Stichtag 29. September 1990 133 700 Mark betrage. Diesem Ergebnis hat die Klagepartei lediglich den hilfsweise gestellten Antrag auf Einnahme eines Augenscheins entgegengesetzt ohne darzulegen, weshalb die Ausführungen der Sachverständigen nicht überzeugen bzw. unvollständig sind. Für das Verwaltungsgericht war damit nicht erkennbar, inwiefern der Augenschein noch entscheidungserheblichen Sachverhalt für die Beurteilung der Rechtslage bringen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG.