Beschluss vom 02.05.2005 -
BVerwG 8 B 6.05ECLI:DE:BVerwG:2005:020505B8B6.05.0

Beschluss

BVerwG 8 B 6.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger vom 13. August 2004 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde der Kläger vom 13. August 2004 zulässig ist, hat sie jedenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgezeigte Frage,
"ob die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG auch dann keine Anwendung findet, wenn der Vermögenswert nach dem 18.10.1989 durch eine juristische Person von einem redlichen Zwischenerwerber erworben wurde und nicht von einer natürlichen Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützigen Stiftung",
ist ohne weiteres anhand des § 4 Abs. 2 VermG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten, ohne dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Der in § 4 Abs. 2 VermG vorgesehene Schutz des redlichen Erwerbs bezieht sich nur auf Vermögenswerte, die bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 als redlich erworben anzusehen waren (Beschluss vom 20. Juni 1995 - BVerwG 7 B 117.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 19). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde das Grundstück erst im Jahr 1991 an die Beigeladene verkauft. Maßgeblich ist deshalb allein, ob der Veräußerer (Zwischenerwerber) das Eigentum an dem Grundstück - vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes - redlich erworben hatte. Da dieser Erwerb vor dem 18. Oktober 1989 erfolgte, kommt auch die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG nicht zur Anwendung, die den rechtsgeschäftlichen Erwerb nach dem 18. Oktober 1989 bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes zum Gegenstand hat.
Davon abgesehen wurde die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von den Klägern nicht angegriffen. Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 (Bl. 165 der VG-Akte) mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung Rechtsmittel einzulegen. Durch die demnach wirksame Verfügung über das Grundstück ist ein möglicher Restitutionsanspruch untergegangen (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG). Die Verfolgung eines Rückübertragungsanspruchs im Klageweg ist nur dann aussichtsreich, solange die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung noch nicht bestandskräftig geworden ist (Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20).
2. Unabhängig davon, ob der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift, würde sich in einem Revisionsverfahren die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 18. Mai 1995 - 1 BvR 590/95 -, NJW 1995, 2281 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 1995 - BVerwG 7 B 117.95 - a.a.O.) wegen der Bestandskraft der Grundstücksverkehrsgenehmigung und des Erwerbs durch die Beigeladene erst nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht entscheidungserheblich auswirken.
3. Die Revision ist auch nicht wegen § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat keinen Verfahrensfehler begangen, auf dem die Entscheidung beruht. Wegen der Bestandskraft der Grundstücksverkehrsgenehmigung kam es auf die Einwände der Kläger im Verwaltungsverfahren gegen die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht an. Das Verwaltungsgericht musste sich mangels Entscheidungserheblichkeit mit diesem Vortrag nicht auseinander setzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.