Beschluss vom 02.05.2005 -
BVerwG 6 VR 3.05ECLI:DE:BVerwG:2005:020505B6VR3.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.05.2005 - 6 VR 3.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:020505B6VR3.05.0]
Beschluss
BVerwG 6 VR 3.05
- OVG Berlin-Brandenburg - 30.09.2004 - AZ: OVG 4 N 44.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
- Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Revision und die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2004 werden verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Eine Revision und eine Beschwerde sind bereits - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - deswegen ausgeschlossen, weil das Begehren des Klägers nicht aufgrund einer Berufungszulassung zulässig die Berufungsinstanz durchlaufen hat (Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8, stRspr). Angesichts dessen ist der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.