Beschluss vom 02.05.2005 -
BVerwG 6 VR 3.05ECLI:DE:BVerwG:2005:020505B6VR3.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.05.2005 - 6 VR 3.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:020505B6VR3.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 VR 3.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 30.09.2004 - AZ: OVG 4 N 44.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Revision und die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2004 werden verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Eine Revision und eine Beschwerde sind bereits - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - deswegen ausgeschlossen, weil das Begehren des Klägers nicht aufgrund einer Berufungszulassung zulässig die Berufungsinstanz durchlaufen hat (Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8, stRspr). Angesichts dessen ist der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.