Verfahrensinformation

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken für den Standstreifenausbau und die Oberbauverstärkung der Bundesstraße 173 zwischen den Anschlussstellen Breitengüßbach und Ebensfeld. Bei den Klägerinnen handelt es sich um Anliegergemeinden der bereits jetzt vierspurig ausgebauten B 173, die künftig das nördliche und südliche Teilstück der Autobahn 73 verbinden soll. Nach Inbetriebnahme des nördlichen Teilstücks befürchten die Kläger eine erhebliche Verkehrszunahme auf der B 173 und verlangen deswegen, den Planfeststellungsbeschluss um die Verpflichtung zu Lärmschutzmaßnahmen zu ergänzen.


Beschluss vom 02.02.2006 -
BVerwG 9 A 60.04ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B9A60.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 - 9 A 60.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B9A60.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 60.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und
Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten haben das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 21. Dezember 2005 beendet. Der Vergleich ist nach Ablauf der Widerrufsfrist am 31. Januar 2006 wirksam geworden. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Die Regelung des § 160 VwGO ist nicht anzuwenden, weil sie durch den vom Gericht vorgeschlagenen, auf die Erledigung der Hauptsache beschränkten, Vergleich sinngemäß ausgeschlossen werden sollte. Der somit maßgeblichen Billigkeit entspricht es, die Kosten in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise aufzuteilen. Diese Entscheidung orientiert sich in erster Linie an den Regelungen des gerichtlichen Vergleichs, durch die der Beklagte den Kläger in der Sache im Wesentlichen klaglos stellt und die nur in prozessualer Hinsicht, nämlich soweit der Kläger nicht nur eine Planergänzung, sondern vorrangig die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt hat, hinter dem Begehren des Klägers zurückbleiben. Demgegenüber hat der Senat dem mutmaßlichen Prozessausgang keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil wegen der anderenfalls erforderlichen eingehenden Überprüfung des tatsächlich und rechtlich schwierigen Streitstoffes der mit § 161 Abs. 2 VwGO angestrebte Entlastungs- und Vereinfachungszweck verfehlt würde.

3 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 34.3 i.V.m. Nr. 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).