Beschluss vom 02.02.2004 -
BVerwG 3 B 103.03ECLI:DE:BVerwG:2004:020204B3B103.03.0

Beschluss

BVerwG 3 B 103.03

  • VG Dessau - 26.06.2003 - AZ: VG 2 A 234/01 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Zwischen den Parteien besteht Streit über die Dauer der dem Kläger nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anzuerkennenden Verfolgungszeit. Der 1958 geborene Kläger wurde nach den Erkenntnissen des Beklagten durch das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) überwacht und als Person eingestuft, die eine negative Einstellung zum Wehrdienst und zur DDR habe. Da er deswegen 1979 rechtsstaatswidrig nicht zu einem Medizinstudium zugelassen worden sei, rehabilitierte der Beklagte ihn als verfolgten Schüler i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG. Er nahm dabei jedoch an, die verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung des Klägers habe mit der Aufnahme eines Theologiestudiums am Katholischen Priesterseminar Erfurt geendet. Auf die dagegen insoweit erhobene Klage ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die politische Verfolgung des Klägers durch Nichtzulassung zu einem Studium durch dessen Ausweichen in den nicht staatlichen Bereich nicht endete.
Die behauptete Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Zwar hält die Beschwerde im Wesentlichen folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"Ist ein Studium der katholischen Theologie in Erfurt als 'ein Fach- oder Hochschulstudium' im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG anzusehen, wenn dieses Studium nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. und 11. Oktober 1991 in der Fassung vom 26. und 27. März 1992, einem Abschluss gleichwertig ist, der an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in dem Teil der Bundesrepublik erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt und dem Abschluss eines Diplom-Theologen entspricht?
Beendet das Ausweichen in ein Studium, eine Ausbildung (oder einen Beruf) in einem nicht staatlich beeinflussten/organisierten Bereich die Verfolgteneigenschaft, oder muss für die Annahme des Weiterbestehens der politischen Verfolgung in jedem Fall die staatliche Einflussnahme weiter bestehen?"
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 - juris).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die vom Beklagten sinngemäß aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme eines anderen Studiums die verfolgungsbedingte Unterbrechung der an sich angestrebten Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG beendet hat und welche Rolle ein Ausweichen in einen nicht staatlichen Bereich dabei spielt, bedarf - soweit sie überhaupt über die einzelfallbezogenen Sachumstände hinaus einer grundsätzlichen Beantwortung zugänglich ist - insoweit keiner Überprüfung in einem Revisionsverfahren mehr. Hinsichtlich der Frage, wann bei der Unterbrechung einer Ausbildung die nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkennungsfähige Verfolgungszeit endet, kann nämlich an die hinreichende Rechtsprechung zur Berufsausübung angeknüpft werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats endet die nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkennungsfähige Verfolgungszeit mit der Möglichkeit des Verfolgten, einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben (Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 34.99 - ZOV 2000, 405). Damit ist die Ausgrenzung des Einzelnen, die durch eine politische Verfolgung hervorgerufen wird, welche das Rechtsgut der ungehinderten beruflichen Betätigung schwerwiegend beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 54, 341, 357), beendet. Wann ein sozial gleichwertiger Beruf vorliegt, ist letztlich eine Tatfrage, wenn auch für die Auslegung des Begriffs "sozial gleichwertiger Beruf" auf die Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Bundesversorgungsgesetz, an den sich § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz
BerRehaG anlehnt, zurückgegriffen werden kann. Hiernach ist in der Regel bei einer Einkommenseinbuße von ca. 20 v.H. davon auszugehen, dass ein sozialer Abstieg vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 1975 - 10 RV 189/74 - SOZR 3100 § 30 Nr. 6; Lehmann/Wimmer, NJ 1994, 350, 354; Wimmer, Kommentar zum Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, S. 361 Rn. 7 zu § 8).
Ausreichende Anhaltspunkte für einen weiter gehenden Klärungsbedarf in dem begehrten Revisionsverfahren enthält der Beschwerdevortrag nicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Vortrag, das Studium der Katholischen Theologie habe mit einem diplomähnlichen Abschluss geendet und sei somit einem Hochschulabschluss als gleichwertig anzusehen. Zum Beleg für diese Gleichwertigkeit beruft sich der Beklagte auf Beschlüsse der Kultusministerkonferenz aus den Jahren 1991 und 1992. Diese Argumentation geht fehl. Die im Zentrum des Rechtsstreits stehende Frage, wann die politische Verfolgung des Klägers in der DDR endete, kann nicht von der Bewertung eines Ausbildungsabschlusses im wiedervereinigten Deutschland abhängen. Maßgeblich ist vielmehr die soziale Stellung, die die betreffende Ausbildung in der DDR vermittelte. Die Antwort auf die so gestellte Frage liegt auf der Hand: In der DDR war das Studium am Priesterseminar nicht als Hochschulstudium anerkannt. Der erfolgreiche Abschluss eröffnete daher Berufsmöglichkeiten nur im innerkirchlichen Bereich mit sehr engen wirtschaftlichen Perspektiven und starken Einschränkungen der Lebensführung (Verpflichtung zum Zölibat). Die mangelnde staatliche Anerkennung kam schon während des Studiums darin zum Ausdruck, dass Studenten am Priesterseminar - anders als Studenten einer staatlichen Hochschule - vom Staat kein Stipendium erhielten. Unter diesen Umständen kann von einer sozialen Gleichwertigkeit des Theologiestudiums mit dem vom Kläger vergeblich angestrebten Studium der Medizin offenkundig keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.