Beschluss vom 01.12.2011 -
BVerwG 7 B 67.11ECLI:DE:BVerwG:2011:011211B7B67.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.12.2011 - 7 B 67.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:011211B7B67.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 67.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 16.11.2011 - AZ: OVG 10 L 109.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts wurde der Kläger bereits in diesem hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.