Beschluss vom 01.12.2005 -
BVerwG 3 B 170.05ECLI:DE:BVerwG:2005:011205B3B170.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 01.12.2005 - 3 B 170.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:011205B3B170.05.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 170.05
- Hessischer VGH - 03.11.2005 - AZ: VGH 2 TG 1352/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2005 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.