Beschluss vom 01.11.2010 -
BVerwG 9 B 69.10ECLI:DE:BVerwG:2010:011110B9B69.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2010 - 9 B 69.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:011110B9B69.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 69.10

  • Hessischer VGH - 28.06.2010 - AZ: VGH 2 A 1839/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2 1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3 Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die angegriffene Entscheidung überraschend auf straßenverkehrsrechtliche Erwägungen gestützt; im Erörterungstermin habe der Berichterstatter demgegenüber noch maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung abgestellt. Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerde trägt selbst vor, dass das Gericht in einer nach dem Erörterungstermin ergangenen Verfügung auf seine geänderte rechtliche Einschätzung hingewiesen und der Kläger innerhalb der ihm hierfür gewährten Frist von einer Woche mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 hierzu Stellung genommen hat. Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht dar, was der Kläger bei nach seiner Ansicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs - etwa bei einer längeren Stellungnahmefrist oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - über sein Vorbringen im Schriftsatz vom 24. Juni 2010 hinaus noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> Nr. 26 S. 15 m.w.N.).

4 Soweit die Beschwerde der Sache nach rügen sollte, dass der Verwaltungsgerichtshof die Stellungnahme des Klägers zur Hinweisverfügung übergangen hat, weist sie lediglich darauf hin, dass die angegriffene Entscheidung bereits wenige Tage nach Eingang der Stellungnahme des Klägers bei Gericht ergangen sei. Damit ist jedoch nicht hinreichend dargetan, dass das Gericht den wesentlichen Kern der Stellungnahme des Klägers zu einer nach seiner Rechtsauffassung zentral bedeutsamen Frage nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; stRspr).

5 2. Soweit die Beschwerde eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügt, erschöpft sich die Beschwerdebegründung in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch den Verwaltungsgerichtshof, ohne ihr Vorbringen auf einen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe auszurichten und unter diese zu subsumieren.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.