Beschluss vom 01.11.2002 -
BVerwG 7 B 79.02ECLI:DE:BVerwG:2002:011102B7B79.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2002 - 7 B 79.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:011102B7B79.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 79.02

  • VG Dresden - 28.02.2002 - AZ: VG 6 K 2699/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 205,42 € festgesetzt.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags nach § 16 Abs. 6 Satz 3 des Vermögensgesetzes - VermG - auf Bestimmung des von ihr zu übernehmenden Teils der auf ihrem Grundstück lastenden Grundpfandrechte. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die Behörde den Antrag zu Recht als verspätet angesehen habe und die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung nicht vorlägen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Die Klägerin hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob in ihrem unter dem 8. November 1992 gestellten Restitutionsantrag zugleich ein Antrag nach § 16 Abs. 6 Satz 3 VermG zu sehen sei. Das Verwaltungsgericht hat den Restitutionsantrag nicht in dem Sinne ausgelegt, den die Klägerin ihm beigeben will, weil er seinem Wortlaut nach nur die Rückübertragung betreffe und auch der wirkliche Wille der Klägerin nicht die Herabführung der Aufbaugrundschulden umfasst haben könne; denn diese Belastungen seien ihr eingestandenermaßen bis 1996 nicht bekannt gewesen.
Ob diese Auslegung des Rückübertragungsbegehrens - wie die Klägerin meint - den Anforderungen der §§ 133 und 157 BGB widerspricht, ist keine Frage, welche die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen kann; denn sie lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beantworten.
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt ebenso wenig in Betracht, soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung wegen der Versäumung der Anmeldefrist verneint hat.
Insoweit bemüht sich die Klägerin, einen über den Fall hinausweisenden Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage aufzuzeigen, ob ihre verspätete Antragstellung auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen ist. Gestützt hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, Nachsicht wegen der Versäumung der Anmeldefrist könne nicht gewährt werden, aber ausschließlich darauf, dass durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, verfehlt würde. Diesem für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Gesichtspunkt hält die Klägerin lediglich ihre abweichende Auffassung entgegen, ohne eine klärungsfähige oder klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuzeigen, welche der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.