Beschluss vom 01.10.2009 -
BVerwG 4 B 41.09ECLI:DE:BVerwG:2009:011009B4B41.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 B 41.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:011009B4B41.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 41.09

  • Bayerischer VGH München - 25.03.2009 - AZ: VGH 1 B 02.1267

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 112,92 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die von der Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

2 Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt haben,
„ob eine materiell zulässig errichtete Baulichkeit, bei der im Nachhinein festgestellt wird, dass Abstandsflächen, die einzuhalten waren, nicht eingehalten worden sind, dann bei weiteren Bauanträgen dazu führen, dass aufgrund dieser Rechtswidrigkeit jegliche weitere Baumaßnahme, die in irgendeiner Weise den Nachbarn berührt, dann abzulehnen ist, weil diese Abstandsflächen seinerzeit nicht eingehalten worden sind.“

3 Abgesehen davon, dass diese Frage kaum verständlich und in sich widersprüchlich formuliert ist, führt sie schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie Abstandsflächenrecht (Art. 6 und 7 BayBO) und damit nicht revisibles Landesrecht betrifft.

4 Gleiches gilt, soweit die Beschwerde meint, es müsse, „da die Klägerin bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung in ihren nachbarlichen Rechten gleichwohl nicht beeinträchtigt wird“, rechtsgrundsätzlich entschieden werden,
„ob ein Baurecht bzw. eine Baugenehmigung aufzuheben ist, weil sie möglicherweise ursprünglich rechtmäßig war, durch Änderungen ihre materielle Rechtmäßigkeit verliert, aber durch den Bestandsschutz das Gebäude weiterhin materiellrechtlich zulässig errichtet ist.“

5 Auch insoweit fehlt es an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung. Dies gilt bereits deshalb, weil sich allenfalls unter Heranziehung der weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung erahnen lässt, dass der Beigeladene zu 2 hiermit rechtsgrundsätzlich geklärt haben will, ob die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung zutrifft, dass bei einer Änderung eines genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten oder abweichend von der erteilten Genehmigung errichteten Gebäudes nicht die Änderung „isoliert“ zur Überprüfung gestellt werden darf, sondern dass sich der Bauantrag und dementsprechend auch die materielle Prüfung auf das gesamte Gebäude mit der geplanten Änderung erstrecken müssen (UA Rn. 37). Im Übrigen betrifft diese Frage ebenfalls irrevisibles Landesrecht. Denn sie bezieht sich auf die dem Urteil zugrunde liegende Auslegung der BayBO dahingehend, dass bei einer abstandsflächenrechtlich relevanten Änderung eines Gebäudes eine Gesamtprüfung der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit jedenfalls dann erforderlich ist, wenn bei der Errichtung des Gebäudes in abstandsflächenrechtlich relevanter Weise von der Baugenehmigung abgewichen wurde (UA a.a.O.). Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Auslegung des Landesrechts auch durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum - revisiblen - bauplanungsrechtlichen Vorhabensbegriff (Beschluss vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 - NVwZ 2000, 1047 = Buch-holz 406.11 § 29 BauGB Nr. 64) untermauert, ändert nichts daran, dass er den bauordnungsrechtlichen Vorhabensbegriff auslegt.

6 Im Übrigen macht die Beschwerde lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung geltend, auf die eine Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gestützt werden kann. Das gilt auch, soweit der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass die Tiefe der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO a.F. und nicht nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO a.F. zu bestimmen seien, weil Baugrenzen, durch die Außenwände im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO a.F. zugelassen werden könnten, im Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft festgesetzt worden und deshalb unwirksam seien.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.