Beschluss vom 01.10.2007 -
BVerwG 10 B 116.07ECLI:DE:BVerwG:2007:011007B10B116.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.10.2007 - 10 B 116.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:011007B10B116.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 116.07

  • Bayerischer VGH München - 24.04.2007 - AZ: VGH 11 B 03.30133

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2007 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

3 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s -frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Stattdessen wird in der Art einer Berufungsbegründung geltend gemacht, das Berufungsgericht sei in tatsächlicher Hinsicht von unzutreffenden und völlig unrealistischen Annahmen ausgegangen, das Urteil sei in sich widersprüchlich und berücksichtige auch nicht, dass der Kläger zu 2 sich spätestens bis zu seinem siebzehnten Geburtstag zum Wehrdienst hätte melden müssen, und die sich aus der Nichtbeachtung dieser Pflicht ergebenden Folgen und Probleme. Hiermit kann eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreicht werden, da das gesamte Vorbringen nicht auf die Klärung einer Rechtsfrage zielt, sondern ausschließlich die tatsächliche Seite der Verfolgungs- bzw. Gefahrenprognose betrifft.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.